Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  49.  1916.  245

)  Bekanntmachung  vom  22.  März  1916,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer,
Messing  und  Reinnickel.  -

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  vom  8.  Dezember  v.  Is.,  beneffend
  Gegenstände  aus  Kupfer,  Mesfing  und  Reinnickel,  Rbl.  Nr.  198
S.  1057,  werden  nachstehend  die  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamte)  mitgeteilten
  Richtlinien  für  die  Einziehung  der  Brennkessel  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  ·

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Richtlinien
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  22.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nichtlinten  für  die  Einziehung  der  Grennkessel.

Betr.  Hausbrennereien  für  nicht  mehlige  Stoffe.

Die  Einziehung  der  im  §  2  der  Verfügung  M.  3231/10.  15.  K.  R.A.  betroffenen
Brennkessel  aus  Hausbrennereien,  die  nicht  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  ist  nach  folgenden
  Gesichtspunkten  durchzuführen:

Hausbrennereien,  die  nicht  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  sind  gekennzeichnet  durch
EW  12  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juni  1909  mit  den  durch  Gesetz  vom  14.  Juli
1912  eingetretenen  Veränderungen;  sie  fallen  also  unter  die  Kategorie  der  Obstbrennereien
  und  der  diesen  gleichgestellten  Brennereien.  Als  nicht  mehlige  Stoffe  sind  im
Gegensatz  zu  Kartoffeln  und  Getreide  zu  verstehen  die  durch  §  12  des  genannten  Gesetzes
bezeichneten  Stoffe,  wie:

Obst,  Beeren  oder  Rückstände  davon,  Wein,  Weinhefe,  Most,  Wurzeln  oder
Rückstände  davon,  oder  die  Rückstände  der  Wein=  und  Bierbereitung.

Durch  die  Bezeichnung  „Hausbrennerei“  ist  gemeint,  daß  von  der  genannten
Verfügung  nur  betroffen  werden  die  kleinbäuerlichen  Getriebe,  die  aus  obigen  Rohstoffen
  lediglich  für  den  eigenen  Hausbedarf  Trinkbranntwein
herstellen,  sogenannte  „Eigenbrennereien“.  Obstbrennereien,  die  lediglich
  zu  gewerblichen  Zwecken  Branntwein  herstellen,  sind  durch  diese  Verfügung  nicht
getroffen;  dagegen  ist  eine  Hausbrennerei,  die  zeitweise  oder  vorübergehend  von  dem
selbst  erzeugten  Branntwein  an  eine  zweite  oder  dritte  Person  abgibt,  noch  nicht  als
gewerbliche  Brennerei  zu  bezeichnen.  Eine  gelegentliche  Veräußerung  von  selbsterzeugtem
  Branntwein  an  eine  andere  Person  verstößt  noch  nicht  gegen  den  Charakter
der  Hausbrennerei.