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8 26.
Der Steuerverschluß geschieht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten
des Fabrikinhabers liefert und im Falle des Eingehens der Fabrik ohne Erstattung der An—
schaffungskosten zurücknimmt.
Zu 8 30 Abs. 2 und § 31 des Gesezes.
8 26.
Die Einrichtung der gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes den Inhabern der Zuckerfabriken AUnschreibunger
obliegenden Anschreibungen über Art und Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und uber tt
Zucker sowie der in den verschiedenen Abschnitten der Herstellung gewonnenen Erzeugnisse bleibt übersichten.
den Inhabern der Zuckerfabriken überlassen; jedoch müssen die Anschreibungen diejenigen Er-
mittelungen umfassen, welche erforderlich sind, um für die Steuerbehörde Betriebsübersichten (8 27)
aufstellen zu können. ,
Die Anschreibungen können unter Verantwortlichkeit des Fabrikinhabers von einem zuvor
der Zuckersteuerstelle schriftlich namhaft zu machenden Beamten der Fabrik bewirkt werden.
Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken haben alljährlich anfangs Juni über den Umfang
der für ihre Fabriken mit Rüben (eigenen sowie sogenannten Pflicht- und Kaufrüben) zur Zucker—
gewinnung in dem bevorstehenden Betriebsjahre bebauten Bodenflächen einen Nachweis aufzustellen
und bis zum 10. Juni der Zuckersteuerstelle auszuhändigen. « «
- -§27.
Betriebsübersichten sind für jeden Kalendermonat nach Muster 2 aufzustellen und bis zum Muster
3. des folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Nach
Schluß des Betriebsjahrs (31. August) ist außerdem eine das ganze Betriebsjahr umfassende
Ubersicht aufzustellen und bis zum 3. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung
auszuhändigen. In dieser Jahresübersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebsübersichten,
soweit sie auf Schätzung beruht haben, richtigzustellen, auch etwa vorgekommene Fehler zu beseitigen.
8 28.
Die Zuckerabläufe sind in den Betriebsübersichten nur insoweit nachzuweisen, als sie in
der betreffenden Fabrik im gewöhnlichen Betriebe nicht weiter zur Verarbeitung (auf Nach—
erzeugnisse usw.) gelangen, mithin nur insoweit, als sie in der Fabrik durch ein besonderes Ver—
fahren entzuckert worden sind oder die Fabrik nicht entzuckert oder entzuckert (als Restmelassen)
verlassen haben. · —
§29.
Die Anschreibungen (§ 26) müssen das Ergebnis jeder Arbeitswoche gesondert nachweisen.
Das Hauptamt kann im Bedürfnisfalle genehmigen, daß die Anschreibungen bezüglich der Her—
stellung einzelner Zuckererzeugnisse größere Zeiträume umfassen. Es ist jedoch darauf zu achten,
daß in den Betriebsübersichten stets die gesamten Erzeugnisse des betreffenden Monats nach-
gewiesen werden können.
8 30.
Zum Zwecke der Anschreibungen ist zu ermitteln:
a) das Gewicht der zur Verarbeitung gelangenden rohen Rüben durch Verwiegung in
dem Zustande, in welchem sie in die Zerkleinerungsgeräte gebracht werden, oder nach
Wahl des Fabrikinhabers durch Berechnung aus der Zahl der mit Rübenschnitzeln
gefüllten Diffuseure und dem wöchentlich mindestens einmal zu ermittelnden Durch—
schnittsgewichte der Schnitzel eines Diffuseurs,
b) die Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker einschließlich der von
anderen Fabriken bezogenen Füllmassen, ferner der gewonnenen Zuckererzeugnisse ein—
schließlich der die Fabrik verlassenden Füllmassen, durch Verwiegung oder durch Be—
rechnung des Gewichts auf Grund der Vermessung des Raumgehalts der zur Auf—
bewahrung oder zur Versendung verwendeten Behälter oder Geräte.