Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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erledigungsamt über die Erledigung des Begleitscheins ein Einzelerledigungsschein nach Muster 17 Muster 1 
auszufertigen und dem Ausfertigungsamt ohne Verzug zu übersenden. ** 
Der Einzelerledigungsschein kann auch im Falle einer Beanstandung der Begleitschein- 
erledigung auf Antrag des Begleitscheinnehmers oder des Empfängers abgesandt werden, sofern 
die Beanstandung sich weder auf die Gattung und die Menge der Waren noch auf den Nachweis 
der Ausfuhr oder Niederlegung bezieht, und der Antragsteller für die etwaigen Ansprüche auf 
Strafe und Kosten Sicherheit bestellt. Bei Beanstandungen mit bezug auf die Menge der Waren 
kann ein Einzelerledigungsschein ausgestellt werden, wenn der Antragsteller ferner erklärt, sich 
mit der Steuervergütigung für die bei dem Empfangsamte tatsächlich ermittelten und demnächst 
zur Ausfuhr oder Niederlegung gelangten Mengen begnügen zu wollen. 
4 13. 
Uber die Abfertigung von zuckerhaltigen Waren mit dem Anspruch auf Zuckersteuer= d) Zuckersteuer- 
vergütung sind von den Amtern Bücher nach Muster 18 zu führen. Vergütungsbuck 
Muster 18 
8 14. Luster 18. 
Bei der Ermittelung des der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legenden Zucker= b. Berechnung de 
gewichts ist statt des ermittelten Zuckergehalts der angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn der Vergütung. 
letztere geringer ist, als der erstere. 
15. 
Karamellen, welche Stärkezucker enthalten, sind nur vergütungsfähig, wenn sie mindestens 
80 Grad Rechtsdrehung zeigen. Die Vergütung wird stets nur für 50 vom Hundert des Ge- 
wichts der Ware gewährt. Die Vergütung ist zu versagen, wenn bei den von den Aufsichts- 
beamten in der Fabrik von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Untersuchungen ermittelt wird, daß die 
zur Ausfuhr gelangenden stärkezuckerhaltigen Karamellen weniger als 50 vom Hundert ihres 
Gewichts an Rohrzucker enthalten. . 
Für Karamellen, welche Stärkezucker nicht enthalten, ist die volle Vergütung für die 
ermittelte Zuckermenge zu gewähren. · 
6 156. 
Für Erzeugnisse der im § 1 unter Bh und Cb bezeichneten Art wird mit Rücksicht auf 
den natürlichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waren verwendeten Früchte die Steuer- 
vergütung auf 90 vom Hundert der ermittelten Zuckermenge beschränkt. 
Für verzuckerte oder in Zuckerauflösungen eingemachte Früchte gilt diese Bestimmung nur 
für den Fall, daß bei ihrer Herstellung Stärkezucker nicht verwendet worden ist. Wenn bei der 
Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden hat, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe 
des Gehalts an Rohrzucker, welcher nach der in der Anlage E unter Bh Abs. 2 ff. enthaltenen 
Anweisung gefunden wird. 
Für den im § 1 unter D bezeichneten flüssigen Raffinadezucker ist die Steuervergütung 
nach einem Zuckergehalte von 75 vom Hundert festzusetzen, solange nicht ein geringerer ermittelt 
worden ist. 
«« §17. 
DieVergütungsbeträgesind,foweitnichtdurchdieDirektivbehördekürzereFristenbe-6«Zahlbar- 
stimmt werden, nach dem Ablaufe jedes Vierteljahrs, spätestens am 15. des folgenden Monats, machung der Ver- 
von dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Antrag auf Gewährung der Vergütung gestellt worden 8#tung. 
ist, bei der Direktivbehörde aufzurechnen. Den Aufrechnungen, welche nach Muster 19 in Murp 
doppelter Ausfertigung aufzustellen sind, sind außer den etwaigen Befundsbescheinigungen der. 
Chemiker die Ausfuhr= usw. Anmeldungen oder die zweiten Ausfertigungen der Begleitscheine 
und die Erledigungsscheine beizufügen. 
8 18. 
Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung anzu— 
weisen. Die Belege der Aufrechnungen bleiben bei ihr zurück. 
Die Vergütungsbeträge sind, wenn die zuckerhaltigen Waren in eine Niederlage auf— 
genommen worden, in dem Lagerbuch anzuschreiben und zu diesem Zwecke von dem Hauptauite
	        
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