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X. Aberlassung nicht zu Dienstwohnungen bestimmter Näumlichkeiten.
8 29.
Räumlichkeiten, welche zu Dienstwohnungen im Sinne des § 2 nicht bestimmt sind, dürfen auch
an Beamte nur zu den ortsüblichen Mietspreisen überlassen werden. Dabei ist jedoch für Familien-
wohnungen mindestens der dem Beamten zustehende Wohnungsgeldzuschuß, und bei Beamten, welche
einen solchen nicht beziehen, der Betrag der im § 20 Abs. 2 ff. vorgesehenen Vergütung zu entrichten.
Von dieser Mindestgrenze kann abgesehen werden, wenn die Räumlichkeiten auf die Bedürfnisse
der Unterbeamten zugeschnitten und einem Beamten einer höheren Klasse überlassen sind. Der obersten
Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bleibt vorbehalten, sowohl für be-
stimmte Amtsplätze und Standorte allgemein als auch im Einzelfalle noch weitere Abweichungen von
der Vorschrift zu genehmigen.
Bezüglich derjenigen Wohnungen im Bereiche der Heeresverwaltung, welche in den dieser
gehörigen oder von ihr benutzten Gebäuden solchen Offizieren, Beamten und niederen Militärpersonen
überlassen werden, die weder einen unbedingten noch einen bedingten Anspruch auf Dienstwohnung
besitzen, finden, soweit derartige Wohnungen von nicht servisberechtigten Beamten der Heeresverwaltung
benutzt werden, diese Vorschriften ausschließlich der §§ 2, 8 Abs. 1 und 2, 88§ 21, 22, 24 bis 26
entsprechend Anwendung. Wenn der Inhaber einer solchen Dienstwohnung mehrere Amter verwaltet
und verschiedene Besoldungen bezieht, so ist die Vergütung von dem Einkommen derjenigen Stelle zu
berechnen, welche als das Hauptamt betrachtet wird.
XI. Schlußbestimmungen.
8 30.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. April 1903 in Kraft.
Sie finden auch auf die Beamten Anwendung, welche an diesem Tage im Genuß einer Dienst-
wohnung sind. Nur für diejenigen dieser Beamten, denen am 1. April 1903 ein Rechtsanspruch auf
eine besondere Behandlung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht ihrer Dienstwohnungen zusteht, bewendet
es auf deren Verlangen lediglich bei den jenen Anspruch begründenden Vorschriften.
31.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Dienstwohnungen der Reichstagsbeamten, jedoch
mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in welchen der obersten Reichsbehörde eine Entscheidung oder
Mitwirkung übertragen ist, an deren Stelle der Reichstagspräsident tritt.
8 32.
In zweifelhaften Fällen bei Anwendung dieser Vorschriften entscheidet der Reichskanzler.
5. Zoll- und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar d. J. folgende Abänderung des Begleitschein-
Regulativs und des Eisenbahn-Zollregulativs beschlossen:
1. den Absätzen 1 des § 42 des Begleitschein-Regulativs und des § 34 des Eisenbahn-
Zollregulativs wird als letzter Satz beigefügt:
„Die Befugnis zu einer derartigen Erledigung kann durch die Direktiobehörde im
Falle des Bedürfnisses auch an die Vorstände einzelner Unterstellen von größerem
Geschäftsumfang erteilt werden.“ «
2. in den darauf folgenden zweiten Absätzen wird hinter den Worten „nach der Bestimmung
des Amtsvorstandes“ je eingefügt: „des Hauptamts“.
Berlin, den 24. Februar 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.