Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
In beftehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen.
XXII.
Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 4. März 1904. vv 10.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Zollbehandlung der
von der diesjährigen internationalen Ausstellung für
die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe in
Wien zurückgelangenden Ausstellungsgüter Seit 55
2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete... 56
1. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Februar 1904 über die Zollbehandlung der von der
diesjährigen internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe in Wien
zmrückgelangenden Ausstellungsgüter folgendes beschlossen:
1.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 16. April 1904
ab in Wien stattfindenden internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die
Gärungsgewerbe gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien
Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem
Kaiserlichen Generalkonsul in Wien unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der
zu versendenden Kolli anzumelden.
Der Kaiserliche Generalkonsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der
Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das. Gewicht
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen
nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkonsul eine bezügliche
Bescheinigung in dem Formular abgegeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter
davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu liefernden
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus-
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen
von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den
Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben
1