Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
In beftehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
XXII. 
Jahrgang. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 4. März 1904. vv 10. 
  
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Zollbehandlung der 
von der diesjährigen internationalen Ausstellung für 
die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe in 
Wien zurückgelangenden Ausstellungsgüter Seit 55 
2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete... 56 
  
1. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Februar 1904 über die Zollbehandlung der von der 
diesjährigen internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe in Wien 
zmrückgelangenden Ausstellungsgüter folgendes beschlossen: 
1. 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 16. April 1904 
ab in Wien stattfindenden internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die 
Gärungsgewerbe gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien 
Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem 
Kaiserlichen Generalkonsul in Wien unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der 
zu versendenden Kolli anzumelden. 
Der Kaiserliche Generalkonsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach 
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung 
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der 
Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das. Gewicht 
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen 
nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkonsul eine bezügliche 
Bescheinigung in dem Formular abgegeben. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter 
davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu liefernden 
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- 
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen 
von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den 
Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben 
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