Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

In  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXII.

Jahrgang.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  4.  März  1904.    10.

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zollbehandlung  der
von  der  diesjährigen  internationalen  Ausstellung  für
die  Spiritusverwertung  und  die  Gärungsgewerbe  in
Wien  zurückgelangenden  Ausstellungsgüter  Seit  55

2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete...  56

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Februar  1904  über  die  Zollbehandlung  der  von  der
diesjährigen  internationalen  Ausstellung  für  die  Spiritusverwertung  und  die  Gärungsgewerbe  in  Wien
zurückgelangenden  Ausstellungsgüter  folgendes  beschlossen:

1.

Deutsche  Güter,  welche  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  in  der  Zeit  vom  16.  April  1904
ab  in  Wien  stattfindenden  internationalen  Ausstellung  für  die  Spiritusverwertung  und  die
Gärungsgewerbe  gesendet  worden  sind  und  von  derselben  mit  dem  Anspruch  auf  zollfreien
Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem  Abgange  von  dem  zuständigen  Versender  dem
Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Wien  unter  Ubergabe  von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt  der
zu  versendenden  Kolli  anzumelden.

Der  Kaiserliche  Generalkonsul  erteilt  nach  erfolgter  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis  nach

Maßgabe  eines  Formulars,  welches  die  Bezeichnung  des  Empfängers,  an  den  die  Sendung
zurückgeht,  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt  der
Kolli  zu  enthalten  hat.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das.  Gewicht
der  Kolli  wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Wagen
nicht  feststellen  läßt.  In  diesem  Falle  wird  von  dem  Generalkonsul  eine  bezügliche
Bescheinigung  in  dem  Formular  abgegeben.

Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter

davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Kolli  mit  von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  zu  liefernden
Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des  zurückgehenden  Ausstellungsguts,
  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben  ist.  Das  Anbringen
von  solchen  Zetteln  an  die  einzelnen  Kolli  kann  jedoch  unterbleiben,  wenn  letztere  in  den
Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese  österreichischerseits  mit  Plomben