Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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D. Htatistik der Schiffsunfülle von Bchiffen aller Flaggen an der deutschen Küste. 
§ 1. In den deutschen Küstenstaaten sind die Schiffsunfälle nachzuweisen, welche sich in den 
Küstengewässern einschließlich der von Seeschiffen befahrenen, mit der See in Verbindung stehenden 
Binnengewässern im Laufe des Kalenderjahrs ereignet haben, soweit diese Schiffsunfälle zur Kenntnis 
der Strand= und Hafenbehörden, der Amtsgerichte und der Seeämter gelangt sind. Hierbei sind als 
Küstengewässer die Wasserflächen innerhalb einer in 10 Seemeilen Abstand von der Niedrigwasserlinie 
gezogenen Linie anzusehen. 
Die Nachweisungen erstrecken sich ohne Unterschied der Flagge auf die Unfälle aller Fahrzeuge 
mit Ausnahme der Schiffe und Fahrzeuge der Kriegsmarine und der im Dienste der Bundesseestaaten 
stehenden Fahrzeuge sowie der im örtlichen Waren= und Personenverkehre stehenden offenen Fahrzeuge. 
In der Nachweisung sind getrennt aufzuführen: · 
1. die Seeschiffe (ausschließlich der Seeleichter) von 200 chm Bruttoraumgehalt und darüber, 
2. die Seeschiffe (ausschließlich der Seeleichter) von weniger als 200 chm Bruttoraum- 
gehalt, 
3. die Seeleichter, 
4. die Seefischereifahrzeuge, 
5. die Fluß- und anderen Fahrzeuge. 
Nachzuweisen sind nur solche Unfälle, bei denen ein Verlust von Menschenleben vorgekommen, 
Schiffe oder deren Ladungen verloren gegangen oder nicht unerheblich beschädigt worden sind, oder 
bei denen eine Bergung oder Hilfeleistung im Sinne der 88 740ff. des Handelsgesetzbuchs vor— 
gelegen hat. 
8 2. Für jedes Schiff sind die näheren Umstände des Unfalls in einen Vordruck nach an- 
liegendem Muster einzutragen. 
§ 3. Die ausgefüllten Vordrucke sind bis zum 1. März des auf den Unfall folgenden Jahres 
an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden, welches daraus alljährliche Übersichten zusammen- 
zustellen und zu veröffentlichen, geeignetenfalls auch mit sogenannten Wrackkarten zu begleiten hat. 
 
	        
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