Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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* 105 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordmumg berührt werden, entweder selbst die Mitberichterstattung 
übernimmt oder — vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 — ein anderes militärisches Mitglied des 
Senats hiermit beauftragt. Dieser Mitberichterstatter muß sich schriftlich äußern. 
Die Sache geht hierauf durch den rangältesten Offizier an den Senatspräfidenten; letzterer 
befindet darüber, ob die Akten sämtlichen an der Spruchsitzung teilnehmenden Mitgliedern zugänglich 
gemacht werden sollen. 
87. 
Demnächst bestimmt der Senatspräsident Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Senats 
nach der Vorschrift des § 84 der Militärstrafgerichtsordnung in Verbindung mit § 3 dee Geschäfts. 
ordnung sowie die Berufung der Richter. Vor Erlaß dieser Verfügungen ist — abgesehen von 
dringenden Fällen — dem rangältesten Offizier Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
868. 
Ist das Zusammentreten des III. (Bayerischen) und eines anderen Senats erforderlich (Gesetz 
vom 9. März 1899 §8 2 Abs. 2 und 3), so erläßt der zur Leitung der Verhandlungen berufene Senats- 
präfident die im § 7 aufgeführten Verfügungen. 
Dem anderen Senatspräsidenten und den in den beiden Senaten rangältesten Offizieren ist 
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. & 6 der Geschäftsordnung findet entsprechende 
Anwendung. 
809. 
a) In den Fällen des § 85 der Militärstrafgerichtsordnung stellt der Senat, welcher die Ent- 
scheidung des Plenums einholen will, die zu entscheidende Frage in einem Beschlusse fest und begründet 
seine Stellungnahme. Auf Anordnung des zur Leitung der Verhandlung berufenen Senatspräsidenten 
erfolgt sodann zur Vorbereitung der Plenarentscheidung die Berichterstattung. Hierzu ist neben einem 
Mitgliede des in Satz 1 erwähnten Senats noch ein anderes juristisches und gegebenenfalls auch 
militärisches Mitglied zu bestimmen. Diese letzteren Mitglieder sind, wenn von der früheren Entschei- 
dung eines anderen Senats des Reichsmilitärgerichts abgewichen werden soll, diesem Senat zu ent- 
nehmen. § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung. 
b) Der zur Leitung der Verhandlungen berufene Senatspräsident legt die Akten mit dem 
begründeten Beschluß und den Berichten dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts vor. Dieser beraumt 
den Termin der Plenarsitzung an und leitet die Sache durch den Obermilitäranwalt zurück. Letzterer 
fügt seine Anträge bei. 
e) Jedem Mitgliede des Plenums ist eine Abschrift des begründeten Beschlusses, der Berichte 
und des Antrags des Obermilitäranwalts spätestens bei Anberaumung der Sitzung zuzustellen. 
8 10. 
Bei Beratungen über die Geschäftsordnung oder über sonstige die Rechtsprechung nicht betreffende 
Fragen trifft der Präsident des Reichsmilitärgerichts die zur Vorbereitung der Beratung im Plenum 
erforderlichen Maßnahmen. Er bestellt gegebenenfalls den oder die Berichterstatter aus den Reichs- 
militärgerichtsräten und den militärischen Mitgliedern der Senate und leitet die Verhandlung im 
Plenum. Nach Abschluß der Beratung bestimmt er den Reichsmilitärgerichtsrat, welchem die Abfassung 
des Gutachtens usw. obliegt. §& g9e findet sinngemäße Anwendung. Sofern die Plenarentscheidung 
auf Grund einer Allerhöchsten Ordre notwendig wird, ist auch deren Abschrift mitzuteilen. 
& 11. 
Über jede Hauptverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. Die g8 331, 332, 338 der 
Militärstrafgerichtsordnung finden sinngemäße Anwendung. 
12. 
Die Beratungen in den Senaten wie im Plenum erfolgen ohne Zuziehung eines Protokoll- 
führers und ohne schriftliche Aufzeichnung des Ganges der Beratung, der Abstimmung der einzelnen 
Mitglieder und der von ihnen geltend gemachten Gründe. Indessen hat jedes Mitglied das Recht, 
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