» Zu§34.
a) Im ersten Satze des Abs. 1 ist vor dem Worte „Branntweinabfertigungen“ einzufügen:
„in der Brennerei usw. stattfindenden“;
b) dem Abs. 2 ist nach Streichung des Punktes anzufügen:
„oder in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt wird, die dabei
gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden."“
Zu § 41.
Im AbsK. 1 ist statt „eichamtliche Nachprüfung“ zu setzen:
„eichamtliche Prüfung und Nachprüfung“.
6 Zu §& 44.
Vor „in den §8“ ist einzuschalten:
„im § 24 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 der Lagerordnung, § 19 Abs. 1 der Reinigungs-
ordnung und“.
Zu § 47.
a) Im Abs. 2 ist am Schlusse des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu er-
setzen; sodann ist anzufügen:
„in diesem Falle kann die Abfertigung von einem Beamten, der nicht Oberbeamter
zu sein braucht, allein bewirkt werden.“
b) Als Abs. 5 ist anzufügen:
(5) Unterliegt der Branntwein oder ein Teil davon der Vergällungspflicht, so finden
außerdem die §8 88 ff. der Befreiungsordnung Anwendung.
Zu § 50.
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) In Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag sind, sofern
nicht etwa der Branntwein unter amtliche Uberwachung gestellt wird (B. O. § 321),
die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage bis zum Ablauf der im § 320 der
Brennereiordnung angegebenen Frist einzuzahlen. Die Verbrauchsabgabe für den mit
Begleitschein II abgefertigten Branntwein ist innerhalb der im Begleitschein vor-
geschriebenen Frist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgaben= und Betriebsauflage-
beträge sind binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags einzuzahlen.
Zu § 51.
Die Bestimmung erhält folgende Fassung:
Bei der Berechnung der Branntweinsteuer sind Pfennigbeträge, die in der ein-
zelnen Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Abfertigungspapiere bei dem Gesamt-
betrag einer Steuerart sich ergeben, nur insoweit anzusetzen, als sie durch 5 ohne Rest
teilbar sind. Setzt sich der Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe aus mehreren nach
verschiedenen Sätzen berechneten Einzelbeträgen zusammen, so sind diese für die Ein-
tragung in das Einnahmebuch (6 55) gegebenenfalls in der Weise in durch 5 ohne
Rest teilbaren Beträgen anzusetzen, daß diese zusammengerechnet den vorschriftlich ab-
gerundeten Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe ausmachen.
Zu §52.
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundes-
ratsbeschlusses vom 27. Oktober 1910 die sofortige Flüssigmachung sämtlicher ge-
stundeten Beträge angeordnet werden.
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