Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

» Zu§34. 
a) Im ersten Satze des Abs. 1 ist vor dem Worte „Branntweinabfertigungen“ einzufügen: 
„in der Brennerei usw. stattfindenden“; 
b) dem Abs. 2 ist nach Streichung des Punktes anzufügen: 
„oder in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt wird, die dabei 
gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden."“ 
Zu § 41. 
Im AbsK. 1 ist statt „eichamtliche Nachprüfung“ zu setzen: 
„eichamtliche Prüfung und Nachprüfung“. 
6 Zu §& 44. 
Vor „in den §8“ ist einzuschalten: 
„im § 24 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 der Lagerordnung, § 19 Abs. 1 der Reinigungs- 
ordnung und“. 
Zu § 47. 
a) Im Abs. 2 ist am Schlusse des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu er- 
setzen; sodann ist anzufügen: 
„in diesem Falle kann die Abfertigung von einem Beamten, der nicht Oberbeamter 
zu sein braucht, allein bewirkt werden.“ 
b) Als Abs. 5 ist anzufügen: 
(5) Unterliegt der Branntwein oder ein Teil davon der Vergällungspflicht, so finden 
außerdem die §8 88 ff. der Befreiungsordnung Anwendung. 
Zu § 50. 
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) In Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag sind, sofern 
nicht etwa der Branntwein unter amtliche Uberwachung gestellt wird (B. O. § 321), 
die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage bis zum Ablauf der im § 320 der 
Brennereiordnung angegebenen Frist einzuzahlen. Die Verbrauchsabgabe für den mit 
Begleitschein II abgefertigten Branntwein ist innerhalb der im Begleitschein vor- 
geschriebenen Frist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgaben= und Betriebsauflage- 
beträge sind binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags einzuzahlen. 
Zu § 51. 
Die Bestimmung erhält folgende Fassung: 
Bei der Berechnung der Branntweinsteuer sind Pfennigbeträge, die in der ein- 
zelnen Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Abfertigungspapiere bei dem Gesamt- 
betrag einer Steuerart sich ergeben, nur insoweit anzusetzen, als sie durch 5 ohne Rest 
teilbar sind. Setzt sich der Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe aus mehreren nach 
verschiedenen Sätzen berechneten Einzelbeträgen zusammen, so sind diese für die Ein- 
tragung in das Einnahmebuch (6 55) gegebenenfalls in der Weise in durch 5 ohne 
Rest teilbaren Beträgen anzusetzen, daß diese zusammengerechnet den vorschriftlich ab- 
gerundeten Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe ausmachen. 
Zu §52. 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundes- 
ratsbeschlusses vom 27. Oktober 1910 die sofortige Flüssigmachung sämtlicher ge- 
stundeten Beträge angeordnet werden. 
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