Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

— 622 — 
(3) Wegen der Anzeigen über den Wechsel im Besitz oder die gänzliche Ab— 
meldung einer in der Zusammenstellung eingetragenen Brennerei, über den Wechsel 
der Brennereiklasse und über den Tod eines Stoffbesitzers sowie wegen des etwaigen 
zeitweisen Austauschs der beiden Ausfertigungen der Zusammenstellung trifft die 
Direktivbehörde die näheren Anordnungen. 
8 320. 
V. Fälligkeit 1) In Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Steuerbetrag ist die Be- 
der Stener. triebsauflage und, sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter amt- 
liche Uberwachung gestellt wird (§ 321), auch die Verbrauchsabgabe spätestens am 
fünfundzwanzigsten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des 
§ 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in welchem der Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; 
ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so hat die Zahlung spätestens am vorher- 
gehenden Werktag zu erfolgen. 
(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so kann die Steuer sofort 
eingezogen werden. 
Zu § 322. 
Im ersten Absatz ist 
a) statt „Kleinbrennereien“ zu setzen: 
„Brennereien, deren Besitzer sich verpflichtet haben, im Betriebsjahr nicht mehr 
als 10 Hektoliter Alkohol zu erzeugen“; 
b) statt „(§ 4 Abs. 4)“ zu setzen: „(§ 4 Abs. 3)“; 
Z) hinter „(§ 294 Abs. 2)“ einzuschalten: 
„oder Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen Zuckerzusatze 
(§ 216 Abs. 2 unter b)“; 
d) am Schlusse anzufügen: 
„(Vgl. auch §§ 59a und 59b der Befreiungsordnung)“. 
Zu § 326. 
Im letzten Satze des Abs. 4 ist statt „zum ermäßigten oder niedrigeren“ zu setzen: 
„zu einem ermäßigten“. · 
Zu § 327. 
Im Abs. 2 ist statt „(§ 4)“ zu setzen: 
„(8§ 4 und 4)“. 
Der § 328 
erhält folgende Fassung: 
Betriebsanmeldungen für Wanderbrennereien (§5 8c) sind stets vom Brennerei- 
besitzer abzugeben; diesem liegt die Zahlung der Branntweinsteuer ob. Die Brannt- 
weinerzeugung durch einen Stoffbesitzer in einer Wanderbrennerei unter eigener An- 
meldung (§ 326) ist unzulässig. 
Zu Muster 7. 
In Nr. 7 der Anleitung zum Gebrauch ist 
unter a statt „§ 4 Abs. 3“ zu setzen: 
„§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2“ 
und am Schlusse vor der Klammer einzufügen: 
„und diese bis zum 31. März 1909 beibehalten haben“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.