Verkauf von
Tabak durch
Kleinhändler.
Zweifel an
der Zuläng-
lichkeit der
Wertanmel-
dungen.
Zollzuschlag
für die von
Reisenden
eingebrachten
Zigarren.
— 882 —
Anmeldung eines bisher als Verarbeiter angemeldeten Gewerbetreibenden auch für den Tabak,
den er als Verarbeiter eingelagert hat. «
(6) In besonderen Fällen (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die
Direktivbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an bezogenem (verzolltem
und unverzolltem) Tabak an Verarbeiter oder Händler gestatten. Der festgestellte Gesamtpreis
für den Doppelzentner bleibt maßgebend.
8 22.
( 59) Als Kleinhändler (82 Abs. 2 des Gesetzes) gelten Händler, die in einem Kalenderjahre
nicht mehr als 5000 kg zollzuschlagpflichtigen Tabaks beziehen und ihn weder selbst verarbeiten
noch an Verarbeiter weiterverkaufen, sondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher abgeben.
Die Kleinhändler unterliegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter, jedoch sind sie von der
Vorlegung von Geschäftsbüchern und Schriftstücken über den unmittelbar an die Verbraucher
verkauften Tabak (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) befreit. Das Hauptamt kann ihnen eine Buchführung
über den Bezug des Tabaks vorschreiben und auferlegen, daß sie ihre Verzollungen stets bei einer
bestimmten Amtsstelle bewirken. Die Bestimmungen des § 21 werden auf sie nicht angewendet.
(#)Kleinhändlern kann vom Hauptamt gestattet werden, verzollten Tabak außer unmittelbar
an die Verbraucher auch an solche Kleinhändler abzugeben, die ihrerseits den Tabak ausschließlich
unmittelbar an die Verbraucher absetzen.
(3) Mit dem Uberschreiten der Jahresbezugsmenge von 5000 kg wird der Kleinhändler zum
Kleinmengenverkäufer (§ 6); er hat binnen drei Tagen unter Angabe des Gesamtpreises den im
Kalenderjahre bereits bezogenen Tabak der Bezirkszollstelle zur anderweiten Berechnung und
Erhebung des Wertzollzuschlags (§ 6 Abs. 2) schriftlich anzumelden.
(4) Kleinmengenverkäufer (§8 6), die lediglich Kentucky= oder Virginia-Preßtabak oder
ungarischen Preßtabak zur Verwendung als Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer
an Verbraucher auch an Kleinhändler und — gleichviel, ob es sich um eine oder mehrere Sorten
handelt — bis zur Höchstmenge von 150 kg an denselben Abnehmer in einer Kalenderwoche abgeben.
(5) Die Direktivbehörde kann ferner auch Verarbeitern, deren gesamter Jahresbezug an
zollzuschlagpflichtigem Tabak 5000 kg nicht übersteigt, unter Abstandnahme von den Beschränkungen
des § 21 Abs. 1 bis 3 gestatten, verzollten Preßtabak der im Abs. 4 bezeichneten Art zur Ver-
wenun als Pfeifentabak unmittelbar an Verbraucher abzugeben; sie trifft die nötigen Sicherungs-
maßnahmen.
Zu den 85 7, 8 und 9 des Gesetzes.
8 23.
(1) Entstehen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen,
so ist nach den 88 7 und 9 Abs. 3 des Gesetzes zu verfahren.
(2) Macht das Reichsschatzamt von dem Ankaufsrechte der Reichsfinanzverwaltung Gebrauch,
so benachrichtigt es hiervon und wegen Verwertung der Waren die Zollstelle, die die Entscheidung
des Prüfungsamts herbeigeführt hat. Die Zollstelle hat von der Ausübung des Ankaufsrechts
den Wertanmelder (8 9) sofort in Kenntnis zu setzen unter Angabe des gesetzlichen Ankaufspreises
und der Kasse, bei der der Betrag in Empfang zu nehmen ist. Die Zollstelle deckt aus dem
Verkaufserlöse für die Waren die zunächst aus der Landeskasse zu verauslagenden Ankaufskosten,
die Versteigerungs= sowie etwa sonst entstandene Kosten und vereinnahmt den Uberschuß, belegt
durch die Versteigerungsverhandlung, als Tabakzoll. Falls die Kosten durch den Verkaufserlös
nicht völlig gedeckt werden, ist der Fehlbetrag als Herauszahlung bei den Zöllen zu verrechnen.
8 24.
() Zigarren in einer Menge bis zu 100 Stück, die von einem Reisenden mitgeführt werden
und nicht zum Handel bestimmt sind, unterliegen, sofern sie die nach dem Zolltarifgesetze zoll-
freien Mengen") übersteigen, statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Gewichtszollzuschlage
5„½) Nach §5 Abs. 1b des Zolltarifgesetzes find Mengen unter 50 g, nach & 6 Ziffer 7 ebenda sind die zum
eigenen Verbrauche des Reisenden auf der Reise bestimmten Mengen zgollfrei. —