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Ausführungsbestimmungen
zu Artikel V des Gesetzes vom 12. Juni 1916 über Erhöhung der Tabakabgaben
— Reichs-Gesetzbl. S. 507 — (Unterstützung geschädigter Arbeiter im Tabakgewerbe
und den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben).
81.
Unterstützungs- (1) Zum Tabakgewerbe im Sinne der Gesetzesvorschrift gehören Betriebe, die Tabakerzeug-
berechtigte. nisse (§ 1 Ziffer 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) und Zigarettenhüllen herstellen.
(2) Als Arbeiter des Tabakgewerbes gelten auch Werkmeister und die Arbeiter, die in einem
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Tabak gewidmeten Betriebe mit Kistenmachen, Kisten-
kleben oder mit ähnlichen, mit der Tabakverarbeitung oder mit der versandfähigen Herrichtung der
Tabakerzeugnisse unmittelbar zusammenhängenden, für den Betrieb erforderlichen Hilfsarbeiten
beschäftigt gewesen sind.
(3) Hausgewerbetreibende sind nur dann unterstützungsberechtigt, wenn sie gegen Lohn be-
schäftigt waren, nicht aber wenn sie als selbständige Gewerbetreibende auf eigene Rechnung
Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen hergestellt haben.
□) Zu den durch das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerben gehören Betriebe, die Zigarren-
formen, Zigarrenkisten (unmittelbare Umschließungen für Zigarren, nicht Versandkisten) sowie
sonstige Umschließungen von Tabakerzeugnissen (Blech-, Pappschachteln usw.) und deren Aus-
stattungen herstellen. In Betrieben, die sich nicht ausschließlich mit der Herstellung derartiger
Erzeugnisse befassen, beschäftigt gewesene Arbeiter sind nur dann unterstützungsberechtigt, wenn
sie sich ständig oder hauptsächlich mit der Herstellung derartiger Erzengnisse befaßt haben.
- ..«... 5 2. .
Anmeldnug. (1) Hausgewerbetreibende und Arbeiter (auch im Inland wohnende Angehörige nicht feind—
licher Staaten) des Tabakgewerbes und der durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe, die Anspruch
auf Unterstützung erheben, haben ihre Gesuche bei dem zuständigen Hauptamt schriftlich oder zu
Protokoll einzureichen. Die Gesuche müssen enthalten:
a) Vor= und Zunamen, Alter, Familienverhältnisse (ob ledig oder verheiratet, Zahl
der unversorgten Kinder) und Wohnsitz des Gesuchstellers;
b) Art der Beschäftigung in den letzten 14 Monaten vor dem 1. Juli 1916 sowie
Name und Wohnort des oder der Arbeitgeber dieser Zeit;
0) Angabe des im Vorjahr (1. Mai 1915 bis 30. April 1916) verdienten Lohnes und
der Zahl der Tage, an denen die Arbeit geleistet worden ist
6) bei Arbeitslosigkeit Angabe des Grundes der Entlassung aus dem letzten Arbeits-
verhältnis, bei Verdienstschädigung deren Anlaß, Art und Umfang;
e) Angabe, was als Nachweis dafür vorgebracht werden kann, daß die Arbeitslosigkeit
oder die Verdienstschädigung infolge des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben
vom 12. Juni 1916 eingetreten ist;
) sofern der Verdienstentgang nicht auf der Einrichtung regelmäßiger Feierschichten
beruht, welche Schritte zur Wiedererlangung eines Arbeitsverdienstes oder zur
Erhöhung des geschmälerten Arbeitsverdienstes unternommen worden sind.
(2) Hausgewerbetreibende, die Hilfspersonen beschäftigt haben, müssen dies in ihren Gesuchen
unter namentlicher Aufführung der Hilfspersonen und unter Angabe der an diese gezahlten Lohn-
beträge (Abs. 1c) sowie, falls Unterstützung für sie in Anspruch genommen wird, unter Angabe
der hierfür in Betracht kommenden Voraussetzungen vermerken.
(3) Die Angaben in dem Unterstützungsgesuch sind durch Bescheinigungen der Arbeitgeber,
Ortsbehörden usw. ordnungsmäßig zu belegen.