Zu 3. Ob ein Kapital in
ausländischen oder inländi-
schen Werten angelegt ist,
macht keinen Unterschied;
auch Aktien einer auslän-
dischen Aktiengesellschaft ge-
hören zum steuerbaren Ver-
mögen. Ebenso ist es be-
langlos, ob das Kapital-
vermögen selbst sich im In-
land oder im Ausland be-
findet. Z
Wertpapiere, die in Deutsch-
land einen Börsenkurs haben,
sind mit ihrem Kurswert,
Forderungen, die in das
Schuldbuch einer öffentlichen
Körperschaft eingetragen sind,
mit dem Kurswert der ent-
sprechenden Schuldverschrei-
bungen der öffentlichen Kör-
perschaft, Aktien ohne Börsen-
kurs, Kufe, Anteile an einer
Bergwerksgesellschaft ober
Anteile einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit
ihrem Verkaufswert, andere
Kapitalforderungen mit ihrem
Nennwert anzusetzen, sofern
nicht besondere Umstände
die Veranschlagung nach
einem vom Neunwert ab-
weichenden höheren oder ge-
ringeren Werte begründen.
Will der Steuerpflichtige
von dem Werte seiner mit
Dividendenschein gehandelten
Wertpapiere einen Gewinn-
betrag in Abzug bringen
(§5 34 Abs. 2 des Gesetzes),
so hat er die Wertpapiere
für welche der Abzug begehrl
wird, nach Stückzahl oder
Neunbetrag und Gattung be-
sonders zu bezeichnen.
b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schulbver-
schreibungen deutscher oder nichtdeutscher Staaten,
Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände, Eisen-
und Industrieobligationen, Pfandbriefe,
Grundschuldforderungen;,
Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere For-
derungen aus Schuldverschreibungen, Wechseln,
Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgelder, Ein-
Sparkassen und Banken,
nungs- und Kontokorrentguthaben, ausgenommen
Bank= und sonstige Guthaben, die zur Bestrei-
tung der laufenden Ausgaben für drei Monate
bahn-
Hypotheken,
lagen bei
dienen
C.
Gesellschaftseinlagen
d
“
Bares Geld, Banknoten
genommen die aus den laufenden Jahresein-
künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur Be-
streitung der laufenden Ausgaben für drei Mo-
nate dienen), Gold und
e) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi-
tal- oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit
Summe der bisher gezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte
⅜ der
Zusammen ée. 4 » 2 2222
Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere
447
Übertrag
Vermögenswert
(siehe die Rand-
bemerkung 1 auf Seite
Mark
1)
Mark
Übertrtg
sonstige
Abrech-
224**
— — e2 2 —2 2 22 2 2—2222 2342
und Kassenscheine (aus-
Silber in Barren
"ç
Zusammen 1.
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, soweit sie nicht schon
bei Berechnung des Betriebsvermögens zu I, 2 A., B berücksichtigt sind.
Name des Gläubigers
Wohnort des Gläubigers
Betrag
Zu II. Nicht abzugsfähig
sind Schulden, die zur Bestrei-
tung der laufenden Haushal-
tungskosten eingegangen sind
(Haushaltungsschulden) sowie
Schulven und Lasten, welche
in wirtschaftlicher Beziehung
zu nicht steuerbaren Vermö-
gensteilen stehen (Bemerkung
zu I, 1; 1 2A und B); vgl.
auch Seite 1 Anmerkung 1.
à)
L
c)
4)
K
.-—————————————————————————————————————
Mark
Zusammen
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von
88“.