Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

  
Zu 3. Ob ein Kapital in 
ausländischen oder inländi- 
schen Werten angelegt ist, 
macht keinen Unterschied; 
auch Aktien einer auslän- 
dischen Aktiengesellschaft ge- 
hören zum steuerbaren Ver- 
mögen. Ebenso ist es be- 
langlos, ob das Kapital- 
vermögen selbst sich im In- 
land oder im Ausland be- 
findet. Z 
Wertpapiere, die in Deutsch- 
land einen Börsenkurs haben, 
sind mit ihrem Kurswert, 
Forderungen, die in das 
Schuldbuch einer öffentlichen 
Körperschaft eingetragen sind, 
mit dem Kurswert der ent- 
sprechenden Schuldverschrei- 
bungen der öffentlichen Kör- 
perschaft, Aktien ohne Börsen- 
kurs, Kufe, Anteile an einer 
Bergwerksgesellschaft ober 
Anteile einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung mit 
ihrem Verkaufswert, andere 
Kapitalforderungen mit ihrem 
Nennwert anzusetzen, sofern 
nicht besondere Umstände 
die Veranschlagung nach 
einem vom Neunwert ab- 
weichenden höheren oder ge- 
ringeren Werte begründen. 
Will der Steuerpflichtige 
von dem Werte seiner mit 
Dividendenschein gehandelten 
Wertpapiere einen Gewinn- 
betrag in Abzug bringen 
(§5 34 Abs. 2 des Gesetzes), 
so hat er die Wertpapiere 
für welche der Abzug begehrl 
wird, nach Stückzahl oder 
Neunbetrag und Gattung be- 
sonders zu bezeichnen. 
  
  
b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schulbver- 
schreibungen deutscher oder nichtdeutscher Staaten, 
Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände, Eisen- 
und Industrieobligationen, Pfandbriefe, 
Grundschuldforderungen;, 
Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere For- 
derungen aus Schuldverschreibungen, Wechseln, 
Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgelder, Ein- 
Sparkassen und Banken, 
nungs- und Kontokorrentguthaben, ausgenommen 
Bank= und sonstige Guthaben, die zur Bestrei- 
tung der laufenden Ausgaben für drei Monate 
bahn- 
Hypotheken, 
lagen bei 
dienen 
C. 
Gesellschaftseinlagen 
d 
“ 
Bares Geld, Banknoten 
genommen die aus den laufenden Jahresein- 
künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur Be- 
streitung der laufenden Ausgaben für drei Mo- 
nate dienen), Gold und 
e) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi- 
tal- oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit 
Summe der bisher gezahlten Prämien 
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte 
⅜ der 
Zusammen ée. 4 » 2 2222 
Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben 
bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere 
447 
  
Übertrag 
Vermögenswert 
(siehe die Rand- 
bemerkung 1 auf Seite 
Mark 
1) 
  
  
Mark 
  
Übertrtg 
sonstige 
Abrech- 
224** 
  
  
— — e2 2 —2 2 22 2 2—2222 2342 
  
und Kassenscheine (aus- 
  
Silber in Barren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Zusammen 1. 
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, soweit sie nicht schon 
bei Berechnung des Betriebsvermögens zu I, 2 A., B berücksichtigt sind. 
  
  
Name des Gläubigers 
Wohnort des Gläubigers 
Betrag 
  
Zu II. Nicht abzugsfähig 
sind Schulden, die zur Bestrei- 
tung der laufenden Haushal- 
tungskosten eingegangen sind 
(Haushaltungsschulden) sowie 
Schulven und Lasten, welche 
in wirtschaftlicher Beziehung 
zu nicht steuerbaren Vermö- 
gensteilen stehen (Bemerkung 
zu I, 1; 1 2A und B); vgl. 
auch Seite 1 Anmerkung 1. 
  
  
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c) 
4) 
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.-————————————————————————————————————— 
  
Mark 
  
  
  
  
  
  
Zusammen 
  
  
  
  
  
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von 
  
  
  
  
  
  
  
  
88“. 
 
	        
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