Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Bekanntmachung, 
betrefsend Anderung der Geschäftsanweisung für den der Kriegswirtschaftsstelle für das 
Deutsche Zeitungsgewerbel beigegebenen Ausschuß. 
Die 886 und 7 der Geschäftsanweisung für den der Rriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe durch § 12 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Jimi 1016 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 584) beigegebenen Ausschuß vom 4. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
Nr. 39 S. 221) erhalten folgende Fassung: 
86. 
Die in den Sitzungen des Ausschusses zu entscheidenden Einsprüche werden dem 
Vorsitzenden von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe spätestens 
mit der Einladung unter gleichzeitiger Ubersendung der zur Prüfung des Einspruchs 
erforderlichen Akten bekanntgegeben. Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch ein 
Mitglied als Berichterstatter, dem er die Akten alsbald übersendet. 
87. 
Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Beratung der Einsprüche. Über 
jeden Einspruch wird gesondert verhandelt. Der vom Vorsitzenden bestimmte Bericht- 
erstatter gibt zunächst eine Darstellung des dem Einspruch zu Grunde liegenden Sach- 
verhalts, worauf der Leiter der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe 
oder bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter die Gründe darlegt, die die Kriegs- 
wirtschaftsstelle veranlaßt haben, den Antrag des Einsprechenden abzulehnen. 
Berlin, den 20. Februar 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller. 
3. Zoll= und Steuer wesen. 
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen zu genehmigen, 
daß den Herstellern von Tabakerzeugnissen die Verwendung von Lindenblättern, Ahorn- 
blättern, Platanenblättern, Blättern der wilden Rebe, Blättern der Weinrebe und von 
Kastanienblättern als Ersatzstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabak- 
ähnlichen Waren mit der Maßgabe gestattet werden darf, daß die jährliche Mindest- 
menge je 20 kg beträgt und im übrigen die Bestimmungen der Tabakersatzstoff-Ordnung 
Anwendung zu finden haben. 
Berlin, den 21. Februar 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel.
	        
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