Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2. Befrei- 
ungen. 
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nur anzusehen, wenn der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt ist, die Vorbindung der gegen- 
überliegenden Ufer herzustellen (Ubersetzfähren). 
(4) Unter Güberderien zwischen deutschen Nord= und Ostsechäfen im Sinne des 52 Abs. 1 
unter b und des §& 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung zur See zwischen 
einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch eine Beförderung zu 
verstehen, die nur zwischen Nordsechäfen oder nur zwischen Ostsechäfen stattfindet. 
(5) Unter dem im §2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur solche Be- 
förderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden Fracht- 
vertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die Schiffe etwa 
während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelanfen haben, macht die 
Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre, wenn 
binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem Ausland 
berührt werden. 
12. 
Zum §# 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. 
Gu) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal. 
(2) Die Befreiungsvorschrift greist nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland seewärts 
nach einem deutschen Hafen eingegangen oder scewärts von einem deutschen Hafen nach dem 
Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Einfuhr 
oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen erfolgt, von dem aus 
die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet werden sollen, oder nach welchem 
sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind. Erfolgt dic Versendung der Güter 
von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen Hafen im Binnenschiffsverkehr oder mit 
der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung nicht auch auf diesen Teil der Beförderung. 
(2) Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den im Abs. 4 be- 
zeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz, 
a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne 
in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach 
dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind; 
b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Abliefe- 
rung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der 
Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist; 
) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist und ihre Ab- 
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage 
der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist. 
Bei zur Ausfuhr bestimmten Gütern greift die Befreiung nur Platz, wenn die Ausfuhr binnen 
drei Monaten nach dem Eintreffen des Gutes im deutschen Ausladehafen erfolgt ist. Auf 
Antrag können die vorbezeichneten Fristen im Einzelfalle um längstens neun Monate 
verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Steuerstelle, die beim Bestehen einer 
Abgabepflicht für die Erhebung der Al gabe zuständig sein würde. Die Befreiung fällt weg, 
wenn aus dem Ausland eingegangene oder nach dem Ausland ausgehende Güter vor ihrer 
Weiterbeförderung eine Verarbeitung oder eine solche Bearbeitung erfahren haben, die über 
die übliche kaufmännische Behandlung hinausgeht. Als übliche kaufmännische Behandlung ist 
das Sichten, Reinigen und Erhalten auf dem Lager, das Auspacken, Umpacken, Verpacken, 
Umfüllen, Umstellen, Zeichnen (Märken), Umzeichnen (Ummärken), Probeziehen, Beseitigen 
von Beschädigungen und Auseinandernehmen zum Zwecke der weiteren Beförderung anzusehen. 
Als übliche kaufmännische Behandlung gilt bei Kaffee das Schälen, Waschen und Polieren. 
(4) Der Nachweis der Einfuhr aus dem Ausland gilt für die folgenden, Gegenstand des 
Stapelverkehrs deutscher Häfen bildenden Waren als geführt: 
1. Asphalt, Bimsstein, Chilisalpeter, Erdwachs, Schwefel, Zeresin. 
2. Mineralöle. 
3. Baumwolle, roh.
	        
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