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unentgeltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in besonderen Aus-
nahmefällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt.
8 224.
2. Ersatz (1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene
— Schriftstücke versehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den
elempelzelchr. Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden
ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Heraus-
zahlung findet nicht statt. Verdorbene Fracht lzeichen und Frachturkundenstempel-
marken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden versehen sind, werden auch von den
im § 109 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen unter den
angegebenen Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt. Die ersetzten Stempelzeichen sind den Dienst-
stellen gegen Einlieserung von der Steuerstelle durch Gewährung von Stempelmarken im ent-
sprechenden Betrage zu vergüten.
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes oder bei der Eisenbahndienststelle schriftlich
oder mündlich zu beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vor-
zulegen.
(2) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Frachturkunden-
vordrucke im Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen
im Werte von zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkte,
zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als drei Monate ver-
flossen sind.
) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel-
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt.
Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein Entgelt entsprechend dem §& 109
Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können Vor-
drucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. Die einzelnen Stücke sind möglichst in den vom
Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke
in größeren Mengen kann nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der
Herstellungskosten gefordert werden.
(53) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinn-
anteilschein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 36.
(e) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller.
(:) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv-
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet.
225.
Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu
Frachturkunden kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Frachturk ken
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vordrucken
und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen ist, Bar-
erstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet die Direktivbehörde.
Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens eine Mark betragen.
226.
6. Erstattnng (i) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet
a die Direktivbehörde.
(a) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht zuständigen
Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahnbehörde für zu-
ständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummern 1 A, 11 bei den mit der Aufnahme
der Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder Beamten gestellt wird-