Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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theils  Auslassungen,  Dunkelheiten  oder  Widersprüche,  so  kann  die  Berichtigung,  Ergänzung
  oder  Erläuterung  der  mangelhaften  Stellen  nur  dann  erfolgen,  wenn  dieses
binnen  einer  Woche  beantragt  wird.

Der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Urtheils.

Ueber  einen  solchen  Antrag  beschließt  das  Gericht  ohne  vorgängige  Beweisaufnahme.

Gegen  den  Beschluß  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Die  Berichtigung,  Ergänzung  oder  Erläuterung  des  Thatbestandes  hat  an  sich  eine
-enderung  des  übrigen  Inhalts  des  Urtheils  nicht  zur  Folge.

Art.  375.

Wenn  sich  in  dem  die  Entscheidung  enthaltenden  Theile  des  Urtheils  Dunkelheiten
oder  Widersprüche  finden,  so  kann  jede  Partei  die  Erläuterung  derselben  beantragen.

Ist  über  einen  der  Entscheidung  bedürfenden  Streitpunkt  nicht  erkannt  worden,  so
kann  die  Ergänzung  der  Entscheidung  beantragt  werden.

Die  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Anträge  sind  an  eine  Frist  nicht  gebunden.
Dieselben  sind  jedoch  nur  in  soweit  zulässig,  als  die  beantragte  Erläuterung  oder  Ergänzung
  mit  dem  Inhalte  des  ursprünglich  festgestellten  oder  nachträglich  berichtigten
Thatbestandes  im  Einklange  steht.

"  Art.  376.

Durch  den  Antrag  auf  Berichtigung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  eines  Urtheils
wird  die  Vollziehung  desselben  nicht  gehemmt;  das  Gericht  kann  jedoch  diese  Hemmung
verfügen.

Art.  377.

Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  sofort  nach  Verkündigung  des  Urtheils  gestellt  und
verhandelt,  so  ist  Tagfahrt  zur  Verhandlung  auf  einen  der  nächsten  Tage  festzusetzen.

Der  über  den  Antrag  gefaßte  Beschluß  ist  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  der
Verhandlung  zu  verkündigen.

Art.  378.

Der  Beschluß,  wodurch  ein  Urtheil  berichtigt,  ergänzt  oder  erläutert  wird,  bildet
einen  Bestandtheil  des  Urtheils  und  ist  unter  die  Urschrift  und  die  Ausfertigungen
desselben  zu  setzen.

Art.  379.
Ueber  den  Antrag  auf  Berichtigung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  des  die  Entschei-