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siüd, erferderlichen Falles, unter dem Rechts-
nachrheile vorzuladen, daß ihre Forderungen
dergestalt, wie sie angezeigt sind, auf das
Erbgut eingetragen werden sollen.
Artikel 5.
Der jeweilige Besiber eines Erbgutes
ist Eigenthümer desselben, und hat dle Rechte
und Pflichten eines solchen, insoweit niche
durch das gegenwärtige Gesehz etwas An-
deres verordner ist.
Artitel 6.
Verpfändung des Erbgutes kann von
dem Eigenthümer ohne Zustimmung der
Anerben vorgenommen werden:
1) bis zu dem Betrage, welchen er zur
Tilgung auf dem Erbgute haftender
und von ihm mie dem Erbgute über-
nommener Hypotheken und zur Tlg-
ung der von ihm ju leistenden Ab-
findungs-Summe (Art. 14, 15 und 17)
verwendet har,
2) in dem weitern Betrage eines Drité-
theils des Erbgutwerthes, welchen der
Eigenthümer nach Abzug der bei der
Errichtung oder Uebernahme des Erb-
gutes vorhandenen Hypotheken, der
von ihm zu leistenden Abfindungs-
Summe (Siff. 1) und des dem Ueber-
nehmer zum Voraus zugewendeten
Dritttheils (Art. 14 Abs. 1) noch frei
besitzt.
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Weitere Verpfändung oder theilweise
Weräußerung der Substanz des Erbgures,
Beschwerung desselben mit ständigen Lasten,
Austausch von Grundstücken und Hingabe
im Vergleichswege oder an Zahlungs=
stan können nur mit Zastimmung sämmt-
licher voxhandener Anerben vorgenommen
werden.
Wenn einer oder mehrere Anerben die
Zustimmung verwelgern oder innerhalb elner
angesezten Frist keine Erklárung abgeben,
so kann die Zustimmung von dem nach
Art. 3 zuständigen Gerichte ergänzt werden,
wenn das in Frage stehende Rechtsgeschäft
zur Erhaltung des Erbgutes nothwendig
oder mit überwiegenden Gründen nählich
und im Interesse der Anerben liegend, be-
funden wird.
Der Austausch von Grundstücken kann
von dem Gutseigenthümer auch ohne Zu-
stimmung der Anerben vorgenommen wer-
den, wenn dieses Rechtsgeschäft zum Zwecke
der Arrondlrung geschieht und dadurch der
Grundbesiz nicht in dem Maaße verringere
wird, daß derselbe nicht mehr mlt einem
Simplum der Grundsteuer von wenigstens
sechs Gulden belegt ist (Art. 28 Ziff. 2).
Die auf diesem Wege erworbenen Grund-
stücke gehsren zur Substanz des Erbgutes.
Zur Gültigkeie solcher Rechtsgeschäfte ist die
Verlantbarung derselben vor dem zuständi-
gen Gerichte (Arr. 3) erforderlich.
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