Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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siüd, erferderlichen Falles, unter dem Rechts- 
nachrheile vorzuladen, daß ihre Forderungen 
dergestalt, wie sie angezeigt sind, auf das 
Erbgut eingetragen werden sollen. 
Artikel 5. 
Der jeweilige Besiber eines Erbgutes 
ist Eigenthümer desselben, und hat dle Rechte 
und Pflichten eines solchen, insoweit niche 
durch das gegenwärtige Gesehz etwas An- 
deres verordner ist. 
Artitel 6. 
Verpfändung des Erbgutes kann von 
dem Eigenthümer ohne Zustimmung der 
Anerben vorgenommen werden: 
1) bis zu dem Betrage, welchen er zur 
Tilgung auf dem Erbgute haftender 
und von ihm mie dem Erbgute über- 
nommener Hypotheken und zur Tlg- 
ung der von ihm ju leistenden Ab- 
findungs-Summe (Art. 14, 15 und 17) 
verwendet har, 
2) in dem weitern Betrage eines Drité- 
theils des Erbgutwerthes, welchen der 
Eigenthümer nach Abzug der bei der 
Errichtung oder Uebernahme des Erb- 
gutes vorhandenen Hypotheken, der 
von ihm zu leistenden Abfindungs- 
Summe (Siff. 1) und des dem Ueber- 
nehmer zum Voraus zugewendeten 
Dritttheils (Art. 14 Abs. 1) noch frei 
besitzt. 
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Weitere Verpfändung oder theilweise 
Weräußerung der Substanz des Erbgures, 
Beschwerung desselben mit ständigen Lasten, 
Austausch von Grundstücken und Hingabe 
im Vergleichswege oder an Zahlungs= 
stan können nur mit Zastimmung sämmt- 
licher voxhandener Anerben vorgenommen 
werden. 
Wenn einer oder mehrere Anerben die 
Zustimmung verwelgern oder innerhalb elner 
angesezten Frist keine Erklárung abgeben, 
so kann die Zustimmung von dem nach 
Art. 3 zuständigen Gerichte ergänzt werden, 
wenn das in Frage stehende Rechtsgeschäft 
zur Erhaltung des Erbgutes nothwendig 
oder mit überwiegenden Gründen nählich 
und im Interesse der Anerben liegend, be- 
funden wird. 
Der Austausch von Grundstücken kann 
von dem Gutseigenthümer auch ohne Zu- 
stimmung der Anerben vorgenommen wer- 
den, wenn dieses Rechtsgeschäft zum Zwecke 
der Arrondlrung geschieht und dadurch der 
Grundbesiz nicht in dem Maaße verringere 
wird, daß derselbe nicht mehr mlt einem 
Simplum der Grundsteuer von wenigstens 
sechs Gulden belegt ist (Art. 28 Ziff. 2). 
Die auf diesem Wege erworbenen Grund- 
stücke gehsren zur Substanz des Erbgutes. 
Zur Gültigkeie solcher Rechtsgeschäfte ist die 
Verlantbarung derselben vor dem zuständi- 
gen Gerichte (Arr. 3) erforderlich. 
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