Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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erben statt, so kommen unter Einhaltung 
der in dem Artikel 9 festgesetzten Classenfolge 
folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Nicht ansässige Anerben haben den 
Vorzug vor den bereits an sässigen; 
2) demnächst haben die männlichen An- 
erben den Vorzug vor den welb- 
lichen; 
3) insoweit die vorstehenden Bestimmungen 
nicht ausreichen, entscheidet das Alter 
in der Art, daß der dltere Anerbe den 
Vorzug vor dem jüngeren hat. 
Artikel 14. 
Gehöre der Nachfolger der ersten Suc- 
cessionsclasse an (Art. 9 Ziff. 1), und 
sind mehrere Descendenten vorhanden, so 
hat derselbe ein Drittheil des schuldenfreien 
Erbgurswerthes zu empfangen. 
Die weitern zwei Drinheile werden 
Eigenthum der Descendenten. Der Ueber- 
nehmer hat hieran gleichen Antheil. 
Im Falle einer Uebergabe unter Le, 
benden ist der Vorgänger berechuigt, sich von 
diesen zwei Dritcheilen einen Kindscheil 
als Eigenthum vorzubehalten. 
Artikel 15. 
Gehört der Erbgutsnachfolger der zweiten 
oder dritten Suceessionsclasse an (Art. 9 
Ziff. 2, 3), und sind Descendenten des 
Vorgängers vorhanden, so hat er denselben 
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und bezlehungsweise dem Vorgänger (Ar#t. 14 
Abs. 3) die vollen zwei Drittheile des 
Erbgutswerches zu geben. 
Artikel 16. 
Die Theilung der Absindungs-Summe 
(Art. 14 und 15) unter die Descendenten 
geschieht nach Stämmen. 
In dem Falle, daß Chegatten sich im 
gemeinschaftlichen Eigenthume des Erbgutes 
befanden, geschiehr die Theilung nach Linien, 
wenn lediglich Descendenten beider Ehe- 
gatten aus früheren Ehen, oder wein solche 
Descendenten eines oder beider Ehegacten 
und zugleich Descendenten ihrer Ehe vor- 
handen sind. In jeder Hälfte theilen die 
Descendenten je eines Ehegarten nach 
Stämmen. 
Artikel 17. 
Anerben der zweiten und der dritten 
Classe (Art. 9 Ziff. 2 und 3) haben, inso- 
lange ein Anerbe der vorausgehenden Classe 
vorhanden ist, keinen Anspruch auf Abfind- 
ung aus dem Erbgute. 
Ebenso wenig kann denselben oder frem- 
den Personen durch Versügung des Vor- 
gängers ein Erbtheil oder eine sonstige Zu- 
wendung von Todeswegen aus dem Erb- 
gute verschafft werden. 
Kommt die zweite oder dritte Suc- 
cessionselasse zur Nachfolge, so hat der 
Nachfolger, wenn der Fall des Artikel 15
	        
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