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erben statt, so kommen unter Einhaltung
der in dem Artikel 9 festgesetzten Classenfolge
folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Nicht ansässige Anerben haben den
Vorzug vor den bereits an sässigen;
2) demnächst haben die männlichen An-
erben den Vorzug vor den welb-
lichen;
3) insoweit die vorstehenden Bestimmungen
nicht ausreichen, entscheidet das Alter
in der Art, daß der dltere Anerbe den
Vorzug vor dem jüngeren hat.
Artikel 14.
Gehöre der Nachfolger der ersten Suc-
cessionsclasse an (Art. 9 Ziff. 1), und
sind mehrere Descendenten vorhanden, so
hat derselbe ein Drittheil des schuldenfreien
Erbgurswerthes zu empfangen.
Die weitern zwei Drinheile werden
Eigenthum der Descendenten. Der Ueber-
nehmer hat hieran gleichen Antheil.
Im Falle einer Uebergabe unter Le,
benden ist der Vorgänger berechuigt, sich von
diesen zwei Dritcheilen einen Kindscheil
als Eigenthum vorzubehalten.
Artikel 15.
Gehört der Erbgutsnachfolger der zweiten
oder dritten Suceessionsclasse an (Art. 9
Ziff. 2, 3), und sind Descendenten des
Vorgängers vorhanden, so hat er denselben
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und bezlehungsweise dem Vorgänger (Ar#t. 14
Abs. 3) die vollen zwei Drittheile des
Erbgutswerches zu geben.
Artikel 16.
Die Theilung der Absindungs-Summe
(Art. 14 und 15) unter die Descendenten
geschieht nach Stämmen.
In dem Falle, daß Chegatten sich im
gemeinschaftlichen Eigenthume des Erbgutes
befanden, geschiehr die Theilung nach Linien,
wenn lediglich Descendenten beider Ehe-
gatten aus früheren Ehen, oder wein solche
Descendenten eines oder beider Ehegacten
und zugleich Descendenten ihrer Ehe vor-
handen sind. In jeder Hälfte theilen die
Descendenten je eines Ehegarten nach
Stämmen.
Artikel 17.
Anerben der zweiten und der dritten
Classe (Art. 9 Ziff. 2 und 3) haben, inso-
lange ein Anerbe der vorausgehenden Classe
vorhanden ist, keinen Anspruch auf Abfind-
ung aus dem Erbgute.
Ebenso wenig kann denselben oder frem-
den Personen durch Versügung des Vor-
gängers ein Erbtheil oder eine sonstige Zu-
wendung von Todeswegen aus dem Erb-
gute verschafft werden.
Kommt die zweite oder dritte Suc-
cessionselasse zur Nachfolge, so hat der
Nachfolger, wenn der Fall des Artikel 15