65
4
oder drei Jahre nach erreichter Großjährigkeit,
wenn er zu jener Zeit minderjährig
war, statefinden darf. Ausnahmsweise ist
der Anerbe, beziehungsweise dessen Vormund,
zu einer früheren Aufkündigung berechriger:
1) wenn der Anerbe sich ansäsiig macht
oder vereheliche
wenn die Hinausbezahlung zum Zwecke
der Erziehung oder Ausbildung des
Anerben für seinen künftigen Beruf
oder zur Begründung eines geselich
erlaubten Nahrungsstandes erforderlich
ist.
Ist das Gut bei Lebzeiten des bisherigen
Eigenthuͤmers von diesem uͤbergeben
worden, so steht dem Letzteren das Recht
zu, bei der Uebergabe zu bestimmen, wann
die Anerben ihre Abfindungs-Summen verlangen
können. Ist dieß nicht geschehen,
so sind dieselben sechs Monate nach erfolgter
Kündigung zahlbar, welche in den oben
unter Ziff. 1 und 2 angeführten Fällen
selbst bei Lebzeiren des Gutsübergebers, sonst
nur drei Jahre nach dem Tode des Leßteren,
beziehungsweise der eingetretenen Großjährigkeit
des Anerben, wenn dieser zur Zeie
dieses Todes noch minderjährig war, erfolgen
darf. Uebrigens ist der Anerbe selbst
dann berechrigt, die ihm gebührende Abfindungs-Summe
drei Jahre nach dem Tode
des Gutsübergebers, beziehungsweise eingetretener
Großjährigkeit zu kündigen, wenn
2
—
66
der Gursübergeber bei der Uebergabe eine
längere Frist bestimmt haben sollte.
Darüber, ob der unter Ziff. 2 erwähnte
Fall vorliegt, hat wenn der frühere Gutseigenthümer
noch lebt, dieser, ist er nicht mehr
am Leben und der betreffende Anerbe noch
minderjéhrig, der Vormund mit Genehmigung
der Obervormundschafts-Behörde, andernfalls
das im Art. 3 bezeichnete Gericht
als Behärde der nichestreitigen Rechtspflege
zu entscheiden. "6
Artikel 22.
Der Anerbe kann, bevor er ein Recht
auf Ausbezahlung seiner Abfindung erlangt
hat, über dieselbe unter Lebenden nicht versügen.
Artikel 23.
Die Absindungs-Summen der Anerben
werden bis zum Zahlungstage mit vier vom
Hundert verzinst.
Artikel 24.
Der unter Lebenden übergebende Erbguts-Eigenthümer
ist berechtigt, bei der Uebergabe
neben den in Art. 14, 15 und 17
bezeichneten Eigenthumsvorbehalten für sich,
seine Ehefrau und seine unversorgten Kinder
Alimentations-Reichnisse zu bedingen.
Der Betrag sämmtlicher von dem
Gutseigenthümer zu reichenden Alimente
11