Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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oder  drei  Jahre  nach  erreichter  Großjährigkeit,
  wenn  er  zu  jener  Zeit  minderjährig
war,  statefinden  darf.  Ausnahmsweise  ist
der  Anerbe,  beziehungsweise  dessen  Vormund,
zu  einer  früheren  Aufkündigung  berechriger:
1)  wenn  der  Anerbe  sich  ansäsiig  macht
oder  vereheliche
wenn  die  Hinausbezahlung  zum  Zwecke
der  Erziehung  oder  Ausbildung  des
Anerben  für  seinen  künftigen  Beruf
oder  zur  Begründung  eines  geselich
erlaubten  Nahrungsstandes  erforderlich
  ist.
Ist  das  Gut  bei  Lebzeiten  des  bisherigen
  Eigenthuͤmers  von  diesem  uͤbergeben
worden,  so  steht  dem  Letzteren  das  Recht
zu,  bei  der  Uebergabe  zu  bestimmen,  wann
die  Anerben  ihre  Abfindungs-Summen  verlangen
  können.  Ist  dieß  nicht  geschehen,
so  sind  dieselben  sechs  Monate  nach  erfolgter
  Kündigung  zahlbar,  welche  in  den  oben
unter  Ziff.  1  und  2  angeführten  Fällen
selbst  bei  Lebzeiren  des  Gutsübergebers,  sonst
nur  drei  Jahre  nach  dem  Tode  des  Leßteren,
beziehungsweise  der  eingetretenen  Großjährigkeit
  des  Anerben,  wenn  dieser  zur  Zeie
dieses  Todes  noch  minderjährig  war,  erfolgen
  darf.  Uebrigens  ist  der  Anerbe  selbst
dann  berechrigt,  die  ihm  gebührende  Abfindungs-Summe
  drei  Jahre  nach  dem  Tode
des  Gutsübergebers,  beziehungsweise  eingetretener
  Großjährigkeit  zu  kündigen,  wenn

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der  Gursübergeber  bei  der  Uebergabe  eine
längere  Frist  bestimmt  haben  sollte.

Darüber,  ob  der  unter  Ziff.  2  erwähnte
Fall  vorliegt,  hat  wenn  der  frühere  Gutseigenthümer
  noch  lebt,  dieser,  ist  er  nicht  mehr
am  Leben  und  der  betreffende  Anerbe  noch
minderjéhrig,  der  Vormund  mit  Genehmigung
  der  Obervormundschafts-Behörde,  andernfalls
  das  im  Art.  3  bezeichnete  Gericht
als  Behärde  der  nichestreitigen  Rechtspflege
zu  entscheiden.  "6

Artikel  22.

Der  Anerbe  kann,  bevor  er  ein  Recht
auf  Ausbezahlung  seiner  Abfindung  erlangt
hat,  über  dieselbe  unter  Lebenden  nicht  versügen.


Artikel  23.
Die  Absindungs-Summen  der  Anerben
werden  bis  zum  Zahlungstage  mit  vier  vom
Hundert  verzinst.

Artikel  24.

Der  unter  Lebenden  übergebende  Erbguts-Eigenthümer
  ist  berechtigt,  bei  der  Uebergabe
  neben  den  in  Art.  14,  15  und  17
bezeichneten  Eigenthumsvorbehalten  für  sich,
seine  Ehefrau  und  seine  unversorgten  Kinder
  Alimentations-Reichnisse  zu  bedingen.

Der  Betrag  sämmtlicher  von  dem
Gutseigenthümer  zu  reichenden  Alimente

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