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diesen keine geheizte Schlafstube angewiesen werden kann, wird den Großherzog-
lichen Ortsvorstaͤnden aufgegeben werden, fuͤr die nach Verschiedenheit der Jah-
reszeit erforderliche Bedeckung zu sorgen.
Um jedoch schlechter Beldsidne von Seiten des Wirths, wie uͤber-
maͤßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes
bestimmt:
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Person,
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartiere, sey es
bei den Einwohnern oder in den Barracken, verlangen: zwei Psund gut aus-
gebackenes Roggenbrod, ein halb Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des
Mittags und des Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehert; des Morgens zum
Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtigt
ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen
sollen die Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und
Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert
werde. — Die Subaltern-Offiziere bis zum Kapitain exclusive, erhalten außer
Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes
Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehoͤrig gekocht, auch Mittags und Abends
bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, in
der Etappe Bingen aber eine Bouteille Wein, Morgens zum Fruͤhstuͤck Kaffee,
Butterbrod und ein achtel Quart Branntwein. Der Kapitain kann außer der
oben erwaͤhnten Verpflegung des Mirtag- goch ein Gericht verlangen.
In der Regel erhaͤlt der General * der Staabs-Offizier zwei, und der
Subaltern-Offzzier ein Zimmer. Wenn jedoch nach dem Ermessen der Etappen-
Beherde die Anzahl der Truppen oder des Orts die Gelegenheit nicht gestattet,
die bemerkten Zimmer zu geben, so werden die Königlichen Offzziere sich auch
mit Wenigerem gern begnügen.
g. 13.
Fuͤr diese Einquartierung und Verpflegung wirb nach vorgaͤngiger Liqui-
bation von dem Koͤniglich-Preußischen Gouvernement folgende Verguͤtung bezahlt:
Fuͤr den Soldaten Vier gute Groschen in Gold;
„: :-x Unteroffizier. Vier - -
2 2 Hübaltern= Offizler Zwölf -
„: Kapitaan. Sechszehn -
tbeigen u#nhn Militairbeamten werden nach ihrem militairischen Range
andelt.
Staabs -Offiziere, Obersten und Generale bekoͤstigen sich auf eigene Rech-
nung in den Wirthshaͤusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich seyn sollte,
(No.1341.) bezahlt