Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Die Bestimmung wegen Vergutigung des durch Exzesse der durch- 
marschirenden Truppen entstandenen Schadens wird auch auf das durch die 
Milikairfuhren erweislich zu Grunde gerichtete, oder nach Beendigung derselben 
an den Folgen der Erhitzung krepirte oder sonst unbrauchbar gewordene Zugvieh 
ausgedehnt, jedoch unter der Bedingung: daß durch ein von dem Ortsvorsteher 
oder von zwei Jeugen der Gemeinde pflichtmäßig ausgestelltes schriftliches Zeugniß 
erwiesen ist, daß dasselbe ganz gesund gesteit worden. 
g. 
Die Königlich-Preußischen —“)- Offiziere sowohl, wie die Groß- 
herzoglich-Hessischen Etappenbehörden, sind angewiesen, stets mit Eifer und 
Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten ein 
guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner in Beziehung 
auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen, welche der Natur der 
Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden 
Seiten sehr gemildert werden können. 
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Die Königlich-Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten 
Militairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Kon- 
vention, so weit es nöchig ist, vollständig unterrichtet, und zu deren Befolgung 
angewiesen werden, so wie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf allen 
Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen. 
Artikel VI. 
Liquidation der zu leistenden Vergütungen. 
K. 33. 
Nach Ablauf jeden Vierteljahres wird zwischen dem Königlich-Preußischen 
Etappen-Inspektor zu Wetzlar und einem Greßherzoglich-Hessischen Kommissair 
über sämmtlich geschehene Leistungen der Rayons von Alsfeld, Grünberg, Gießen, 
Friedberg und Bingen, die Liquidation vorgenommen, und nach deren Abschluß 
die Zahlung dafür sogleich geleistet. Wenn hierbei Quittungen vorkommen soll- 
ten, denen die ordnungsmäßige Form fehlen sollte; so soll das Fehlende aus den 
pflichtmäßig geführten Etappenbüchern der Großherzoglichen Etappenbehörden 
ergänzt werden. 
Bei groͤßeren Truppenmérschen behalt sich die Großherzogliche Regierung 
die Befugniß vor, in kürzeren als den angegebenen Zeiträumen zu liquidiren. 
Artikel VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
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Die vorslehende Etappen= —— tritt mit dem 1„len Oktober 1828. 
in Kraft, und ist bis zum uisten Oktober 1837. mit dem Vorbehalte jedoch, abge- 
(Na##d —4342.) schlossen,
	        
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