Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Fleisch, alles vom Wirthe gchbrig gekocht; auch Mietags und Abends, bei jeder 
Mahlzeit, eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens 
zum Frühflück Kaffee, Butterbrod und ein achtel Quart Brunnwein. Der 
Haupnnann kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mitrags noch ein 
Gericht verlangen. 
Für diese Verpflegung wird, nach vorgängiger Liguidakion, von dem 
Königlich -Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt, als: 
für den Soldaten . piier gate Groschen in Golde; 
Unterofsizier vier - - 
. Subaltern-Offizier. zwölf- 
- Hauptmannu............ sechszehn - 
Staabs= -Off#ier, Obersten und Generale bekösligen sich auf eigene Rechnung 
in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nicht khunlich seyn sollte, 
bezahlt der Staabs-Offizier einen Reichsthaler in Gold; der Oberst und General 
einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Golde, wogegen der Quartierträger 
für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Vergütung wird von den 
betreffenden Staabs-Offizieren ummittelbar berichtigt. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quarrier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, 
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in die Marschroute beson- 
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich 
den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offlziere auf Quartier und Verpfle- 
gung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden, und 
nicht fähig seyn, in die eigenen Hospitäler respektive zu Erfurt oder zu Weimar 
zurückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in 
einem Etappen-Hospitale verpflegt werden. 
B8. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung 
der Militair-Arrestaten. 
Die Verpflegung der Militair-Arresiaten wird in demselben Betrage ver- 
g##, welcher vorstehend unter III. A. der gegenwärtigen Uebereinkunft für die 
Verpflegung der durchziehenden Milicairs überhaupt festgesetzt worden ist. 
Die Eskortirung wird mit Vier guten Groschen auf die Meile für jeden 
Eskortirenden, sey dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt. 
Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den Königlich- 
Preußischen Behörden, unter dem Borbehalte, besiimmt werden, daß es den 
Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Behörden überlassen bleibe, die Eskorke in 
einzelnen Fallen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken. 
(No. 1342.) F2 In
	        
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