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C. 132.
Wer aus Fahrlässigkeit in eigenen oder fremden Angelegenheien etwas
Unwahres eidlich versicherk, oder eine unwahre, an die Stelle eines Eides tre-
tende Versicherung abgiebt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestrafe.
Die Strafe wird ausgeschlossen, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige
gegen ihn gemacht oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden, und
ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Anderen daraus entstanden ist, seine
unwahre Versicherung bei derjenigen Behörde, welcher er sie abgegeben hat,
widerruft.
Neunter Titel.
Falsche Anschuldigung.
K. 133.
Wer bei einer öffentlichen Behörde eine Anzeige macht, durch welche er
Jemanden wider besseres Wissen der Verübung einer gesetzlich strafbaren Hand-
lung oder der Verletzung der Amtspflichten beschuldigt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann gegen denselben auf zeitige Un-
tersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
S lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren
anhaͤngig ist, soll mit dem Verfahren und mit dem Erkenntniß uͤber die falsche
Anschuldigung inne gehalten werden.
g. 134.
In allen Faͤllen, in denen wegen falscher Anschuldigung auf Strafe
erkannt wird, ist dem Verletzten auf Kosten des Verurtheilten eine Ausfer-
tigung des Erkenntnisses zu ertheilen. Auch soll dem Verletzten in dem Er-
enntnise die Befugniß ertheilt werden, die Verurtheilung oͤffentlich bekannt
u machen.
Die Art und Weise dieser Bekanntmachung, welche stets auf Kosten des
Verurtheilten erfolgt, sowie die Frist zu derselben, ist vom Richter in dem Er-
kenntnisse zu bestimmen.
Zehnter Titel.
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen.
g. 135.
Wer oͤffentlich in Worten, Schriften oder anderen Darstellungen Gott
laͤstert, oder eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations-
rechten im Staate bestehende Religionsgesellschaft oder die Gegenstaͤnde gen
er-