Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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seines Stellvertreters, anwesend sind. Wegen des ersten Vorstandes wird auf 
I. 55. verwiesen. An Stelle jedes nach F. 55. jährlich aus ihm ausscheidenden 
Mitgliedes wird von der Generalversammlung ein neues Vorstandsmitglied auf 
die im F. 45. bestimmte Amtsdauer gewählt) welches nach deren Ablauf von 
selbst ausscheidet und in gleicher Weise durch Wahl ersetzt wird. 
S. 39. 
Wahdlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Vorstandes muß im Hesüt von zwanzig Stammaktien 
sein, welche für die Dauer seines Amtes in der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wählbar sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
§. 40. 
Der Vorsitzende. 
Der Vorstand wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mitgliedern all. 
jährlich einen Vorsitzenden (Direktor) und für die Fälle vorübergehender Verhin- 
derung desselben einen Stellvertreter. 
Scheidet der Vorsiyende oder dessen Stellvertreter im Laufe des Jahres 
aus, so findet eine Reuwahl für den Rest des Jahres statt. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehenden 
Schreiben, beruft die Versammlungen des Vorstandes, ladet zu denselben die 
Mitglieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung an- 
deutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Verpflichtungen, wie der Vorsitzende selbst. 
. 41. 
Versammlungen und Beschlösse. 
Der Vorstand versammelt sich in ordentlichen Sitzungen, deren Anzahl 
und Zeit jährlich in der ersten konstituirenden Sitzung für das laufende Jahr 
festgesetzt wird, außerdem aber in außerordentlichen Sitzungen so oft, als es der 
Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder zwei Mitglieder unter Angabe der 
Gründe es verlangen. Di 
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