Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Hausmüll  sind  besonders  eingerichtete,  das  Verstäuben  verhütende  Wagen  oder  dichte,  offene,
mit  gut  schließenden  Decken  versehene  Wagen  zu  verwenden.  Die  Stoffe  der  Ziffern  1,
2,  5,  6,  7  und  8  müssen  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

(8)  Leere  Behälter  und  zurückgehende  Wagendecken  müssen  völlig  gereinigt  und  mit
geeigneten  Desinfektionsmitteln  behandelt  sein,  so  daß  sie  keinen  fauligen  Geruch  verbreiten.
Im  Frachtbrief  ist  auf  ihre  frühere  Verwendung  hinzuweisen.  Sie  müssen  in  offenen  Wagen
befördert  werden.

(9)  Die  Stoffe  der  Ziffer  10  müssen  in  luft-  und  wasserdichten  eisernen  Wagen
befördert  werden.  Diese  müssen  mit  Ventilen  versehen  sein,  die  bei  zu  hohem  Drucke  der
sich  entwickelnden  Gase  dem  Aufreißen  der  Wagenwände  vorbeugen.  Die  Wagen  sind  nach
den  Vorschriften  des  Abs.  (5)  zu  desinfizieren,  und  zwar  sofort  nach  der  Entladung,  wenn
ihr  Inhalt  von  Tieren  herstammte,  die  mit  Rinderpest,  Milzbrand,  Tollwut,  Rotz  oder  Maulund
  Klauenseuche  behaftet  waren,  anderenfalls  alle  4  Wochen.

Schlußbestimmung.

Ergänzungen  und  Änderungen  der  Anlage  C  verfügt  das  Reichs-Eisenbahnamt.  Die
Verfügungen  müssen  im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht,  auch  sollen  sie  im  Reichsanzeiger
bekannt  gemacht  werden.