Full text : Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen.

zwar  keine  oder  nur  geringe  Verzinsung  bringen,  indirekt  aber
wird  es  eine  der  besten  Kapitalsanlagen  sein.

Bon  außerpreußischen  Bundesstaaten  hat,  soweit  uns  bekannt
geworden,  nur  das  Großherzogtum  Mecklen  burg-Schwerin
ein  Gesetz  über  innere  Kolonisation  (Verordnung  vom  24.  Mai
1898,  betreffend  die  Vermehrung  des  mittleren  und  kleineren
Grundbesitzes  auf  dem  platten  Lande.  Regierungs-Blatt  Nr.  20
von  1898).  Nach  diesem  können  aus  ritterschaftlichen  Gütern  Besitstellen
  in  Erbpacht  (Erbpachtstelle,  Büdnerei,  Häuslerei)  oder
gegen  Uebernahme  einer  festen  Geldrente  (Rentengut)  weggegeben
werden,  wenn  sie  eine  im  Verhältnis  zum  Hauptgute  bestimmte,
im  Gesetz  angegebene  Größe  nicht  übersteigen.  Die  Weggabe
größerer  Stellen,  sowie  die  Zerteilung  eines  ganzen  Gutes  bedarf
in  jedem  einzelnen  Falle  der  landesherrlichen  Genehmigung.  Für
die  in  der  genannten  Verordnung  bezeichneten  Zwecke  ist  eine  besondere
  Behörde  unter  dem  Namen  „Großherzogliche  Ansiedlungs
kommission“  mit  dem  Sitze  in  Schwerin  errichtet  worden.  Das
Gesetz  berührt  eigentlich  nur  das  Gebiet  der  Ritterschaft:  zwar
ist  im  §  25  die  Möglichkeit  vorgesehen,  mit  ihm  auch  im  Domanium
zu  arbeiten,  hiervon  ist  aber  bisher  kein  Gebrauch  gemacht  worden,
dagegen  macht  die  Begründung  kleiner  Besitzstellen  in  diesem  Ge
biete  auf  Grund  des  Erbpachtrechtes  sehr  günstige  orsschrite

Vielfach  herrscht  in  den  Kreisen  der  Großgrundbesitzer  eine
Abneigung  gegen  die  Kolonisation,  weil  man  glaubt,  daß  sie
zur  Besserung  der  Arbeiterverhältnisse  nichts  beizutragen  verma
Demgegenüber  mögen  einige  Beispiele  aus  dem  Wun  gekreifder
  Generalkommission  für  Brandenburg  und  Pommern  beweisen,
daß  aus  den  bäuerlichen  Ansiedelungen  dem  Großgrundbesitz  eine
durchaus  schätzbare  Hilfe  gegen  leine  Leutenot  erwächst.

Von  dem  Rittergute  C.  in  Pommern  mit  einer
Größe  von  etwa  580  ha  hat  der  Besitzer  vor  mehreren  Jahren
unter  Vermittelung  der  Generalkommission  ca.  120  ha  Vorwerksland
  (Acker,  Wiese  und  Torfbruch)  in  9  Rentengüter  aufgeteilt.
Von  diesen  enthalten  2  Stellen  30  und  40  ha  und  gebrauchen
selbst  fremde  Arbeitskräfte.  Dagegen  leisten  die  Besitzer  der
übrigen  7  Stellen,  von  denen  2  mit  12  und  13  ha  unzweifelhaft
selbständige  Ackernahrungen  sind  und  die  Mehrzahl  der  übrigen
Stellen  diesen  an  Größe  fast  gleichkommt,  mit  ihren  Familien
dem  Verkäufer  auf  dem  Restgute  jederzeit  auf  dessen  Verlangen
Handdienste,  namentlich  in  der  Heu-,  Korn-  und  Kartoffelernte.
Der  Besitzer,  einer  der  intelligentesten  und  geachtetsten  Landwirte
Pommenrns,  berichtet  darüber  selbst:  Die  Wirte  und  ihre  Frauen
beanspruche  er  nur  ausnahmsweise,  fast  dauernd  aber  ihre  erwachsenen
  Söhne  und  Töchter.  Die  Arbeitsleistung  sei  durchaus
spontan.  Eine  vertragliche  Verpflichtung  bestehe  auf  keiner  Seite.
Ausnahmelöhne  gewähre  er  nicht.  Er  habe  jetzt  jederzeit  nach
Wunsch  9  erwachsene  arbeitsfähige  und  willige  Personen  aus  der