zwar keine oder nur geringe Verzinsung bringen, indirekt aber
wird es eine der besten Kapitalsanlagen sein.
Bon außerpreußischen Bundesstaaten hat, soweit uns bekannt
geworden, nur das Großherzogtum Mecklen burg-Schwerin
ein Gesetz über innere Kolonisation (Verordnung vom 24. Mai
1898, betreffend die Vermehrung des mittleren und kleineren
Grundbesitzes auf dem platten Lande. Regierungs-Blatt Nr. 20
von 1898). Nach diesem können aus ritterschaftlichen Gütern Besitstellen
in Erbpacht (Erbpachtstelle, Büdnerei, Häuslerei) oder
gegen Uebernahme einer festen Geldrente (Rentengut) weggegeben
werden, wenn sie eine im Verhältnis zum Hauptgute bestimmte,
im Gesetz angegebene Größe nicht übersteigen. Die Weggabe
größerer Stellen, sowie die Zerteilung eines ganzen Gutes bedarf
in jedem einzelnen Falle der landesherrlichen Genehmigung. Für
die in der genannten Verordnung bezeichneten Zwecke ist eine besondere
Behörde unter dem Namen „Großherzogliche Ansiedlungs
kommission“ mit dem Sitze in Schwerin errichtet worden. Das
Gesetz berührt eigentlich nur das Gebiet der Ritterschaft: zwar
ist im § 25 die Möglichkeit vorgesehen, mit ihm auch im Domanium
zu arbeiten, hiervon ist aber bisher kein Gebrauch gemacht worden,
dagegen macht die Begründung kleiner Besitzstellen in diesem Ge
biete auf Grund des Erbpachtrechtes sehr günstige orsschrite
Vielfach herrscht in den Kreisen der Großgrundbesitzer eine
Abneigung gegen die Kolonisation, weil man glaubt, daß sie
zur Besserung der Arbeiterverhältnisse nichts beizutragen verma
Demgegenüber mögen einige Beispiele aus dem Wun gekreifder
Generalkommission für Brandenburg und Pommern beweisen,
daß aus den bäuerlichen Ansiedelungen dem Großgrundbesitz eine
durchaus schätzbare Hilfe gegen leine Leutenot erwächst.
Von dem Rittergute C. in Pommern mit einer
Größe von etwa 580 ha hat der Besitzer vor mehreren Jahren
unter Vermittelung der Generalkommission ca. 120 ha Vorwerksland
(Acker, Wiese und Torfbruch) in 9 Rentengüter aufgeteilt.
Von diesen enthalten 2 Stellen 30 und 40 ha und gebrauchen
selbst fremde Arbeitskräfte. Dagegen leisten die Besitzer der
übrigen 7 Stellen, von denen 2 mit 12 und 13 ha unzweifelhaft
selbständige Ackernahrungen sind und die Mehrzahl der übrigen
Stellen diesen an Größe fast gleichkommt, mit ihren Familien
dem Verkäufer auf dem Restgute jederzeit auf dessen Verlangen
Handdienste, namentlich in der Heu-, Korn- und Kartoffelernte.
Der Besitzer, einer der intelligentesten und geachtetsten Landwirte
Pommenrns, berichtet darüber selbst: Die Wirte und ihre Frauen
beanspruche er nur ausnahmsweise, fast dauernd aber ihre erwachsenen
Söhne und Töchter. Die Arbeitsleistung sei durchaus
spontan. Eine vertragliche Verpflichtung bestehe auf keiner Seite.
Ausnahmelöhne gewähre er nicht. Er habe jetzt jederzeit nach
Wunsch 9 erwachsene arbeitsfähige und willige Personen aus der