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Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Bahn erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Behörden in
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt
hinsichtlich der Bahn den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten, beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen
Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten
Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den Schwarzburg-Rudolstädtischen Gerichten und — insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen — auch nach den Schwarzburg-Rudolstädtischen Landesgesetzen
beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichtet sich, von
der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten
der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtische Regierung, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des
Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen
später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden,
so bleibt der Fürstlichen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die Bahn nach
Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.