Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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K.  16.

Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten,  insbesondere  die  Eintragung
im  Grund-  und  Hypothekenbuche,  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.


Die  Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
wegen  einer  Kostenforderung  ist  weder  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner,  noch
gegen  einen  Ehegatten  oder  Abkömmling  desselben  oder  den  Ehegatten  eines  Abkömmlings
  zulässig.

S.  17.

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (§#.  109  Absatz?)
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrages  ausgestelltes  Zeugniß  soll  in  der  Regel
ausreichen,  um  die  völlige  oder  theilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung  des
Kostenbetrages  wegen  Armuth  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  verpflichtet,
auf  Verlangen  der  Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  §.  711  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid  zu  leisten.

Durch  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  innerhalb
der  Verjährungsfrist  nicht  ausgeschlossen.

Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung  wird
im  Aufsichtswege  entschieden.

Werden  Pachtverträge,  welche  auf  länger  als  drei  Jahre  geschlossen  sind,
vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  aufgelöst,  so  ist  der  Justizminister  ermächtigt,
die  Rückzahlung  der  für  die  Aufnahme  des  Pachwertrages  entrichteten  Gebühren
insoweit  anzuordnen,  als  dieselben  denjenigen  Gebührensatz  übersteigen,  welcher  bei
Verabredung  der  wirklichen  Vertragsdauer  anzusetzen  gewesen  wäre.

G.  18.

Ist  neben  den  Gebühren  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  im  Grundbuche
  der  Auflassungsstempel  zu  erheben,  so  ist  die  behufs  Berechnung  der  Stempelabgabe
  getroffene  Werthsfestsetzung  auch  bei  dem  Ansate  der  Gerichtskosten
maßgebend.

K.  19.

In  allen  übrigen  Fällen  wird  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts
vom  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden  Vorschriften
festgesetzt.

§  20.

Für  die  Werthsberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Gebühren
entscheidend.

Maßgebend  für  den  in  Ansatz  zu  bringenden  Werth  ist  nur  der  Hauptgegenstand
  des  Geschäfts.  Früchte,  Ruzumonn,  Zinsen,  Schäden,  Vertragsstrafen
  und  Kosten  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand
eines  besonderen  Geschäfts  bilden.