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S. 88.
Für die Aufnahme oder Niederlegung von Erklärungen, welche den Antritt
oder die Entsagung einer Erbschaft, den Vorbehalt der Rechtswohlthat des In-
ventars, die Annahme der Gütergemeinschaft oder den Verzicht auf dieselbe
betreffen, für die Bestimmung oder Verlängerung von Fristen zu solchen Er-
klärungen, sowie für die Niederlegung eines Vermögensverzeichnisses werden fünf
Zehntheile des in §. 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Finden diese
Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezeichneten Verfahren
statt, so wird eine besondere Gebühr für dieselben nicht erhoben. Ist mit der
Niederlegung des Vermögensverzeichnisses eine gerichtliche Prüfung und Bestätigung
desselben verbunden, so wird das Zweifache des Gebührensatzes B in Ansatz
gebracht.
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth der Vermögensmasse
nach Abzug der Schulden zu Grunde gelegt.
. 89.
Soweit nicht vorstehend ein Anderes bestimmt ist, werden in den unter
diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse ohne Abzug der
Schulden berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so
werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerthe
berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werths
derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher
in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft
verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth
der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern dem überlebenden
Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchtheil als die
Hälfte zufällt, zu diesem Bruchtheile in Ansatz gebracht.
Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte be-
zeichneten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach
dem Werthe dieser Theile berechnet.
Sechsker Abschnikt.
Vormundschaften.
G. 90.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Plegschaften
und im Falle der Bestellung eines Gegenvormundes neben dem gesetzlichen Vor-
munde ist nach dem Werthe des Gegenstandes die in §. 33 bestimmte Gebühr
zu erheben.