— 256 —
legen. Soweit in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der
Masse vorweg zu entnehmenden, durch Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten un-
zureichend ist, bleibt der Käufer für den überschießenden Betrag derselben verhaftet.
F. Die Sätze zu D sind nach der Summe der genehmigten, in den ver-
schiedenen Versteigerungsterminen (§9. 62, 63 und 73 des Nassauischen Gesetzes
vom 10. Juli 1851) abgegebenen Meistgebote zu berechnen.
3) Wenn die Versteigerung der gepfändeten Immobilien durch den Bürger-
meister der Gemeinde bewirkt worden ist, so wird für die richterliche Genehmigung
des Zuschlags der Satz zu 2D, unter Anwendung der übrigen bezüglichen Be-
stimmungen unter 2 D und F, erhoben.
(Nr. 9752.) Gebührenordnung für Notare. Vom 25. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
S. 1.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Notare bestimmt sich aus-
schliehlich nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung.
g. 2.
Die Gebühren werden nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben.
Auf die Berechnung des Werthes des Gegenstandes finden die Vorschriften
des Preußischen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
S. 3.
Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt eine Mark fünfzig Pfennig, so-
weit nicht in dieser Gebührenordnung ein Anderes bestimmt ist.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
C. 4.
Volle Gebühr im Sinne dieser Gebührenordnung ist die in §. 33 des
Preußischen Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr.
C. 5.
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der zweite
Abschnitt des ersten Theiles und §. 81 Absatz 2 des Preußischen Gerichtskosten-