— Steuersatz Berechnung
2 Segenstand der Besteurrung. vom der
Srl- Hun.
dert marn Stempelabgabe.
47. Offizierpatente, wie Bestallungen, s. diese.
48. Pacht= und Afterpachtverträge, Mieth- und
(Nr. 9776.
Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge:
a) über unbewegliche Sachen, sofern der verabredete
nach der Dauer eines Jahres zu berechnende
Pachtzins (Miethzins, antichretische Nutzung)
mehr als 300 Mark beträüHft
Der Verpächter und Afterverpächter (Ver-
miether, Aftervermiether, Verpfänder) hat die
vorbezeichneten, während der Dauer des Kalender-
jahres in Geltung gewesenen Verträge bis zum
Ablauf des Januar des darauf folgenden
Jahres in ein Verzeichniß (Pacht-, Mieth-,
Antichrese-Verzeichniß), welches die Bezeichnung
des Grundstückes, den Namen des Pächters
(Miethers, Pfandinhabers), die Dauer des
Vertragsverhältnisses während des betreffenden
Kalenderjahres, den Zins (Nutzung), den er-
forderlichen Stempelbetrag und seine Namens-
unterschrift enthalten muß, einzeln einzutragen,
das Verzeichniß mit der Versicherung, daß er
andere unter die vorstehende Bestimmung fallende
Verträge nicht abgeschlossen habe, zu versehen
und die Versteuerung spätestens innerhalb der
vorerwähnten Frist bei einer Steuerstelle zu be-
wirken. Vorausbezahlung für mehrere Jahre
ist zulässig. Die in diesen Verzeichnissen zu
machenden Angaben können bei der Steuer-
behörde zu Protokoll erklärt werden. Die Ver-
zeichnisse sind von den zur Führung derselben
verpflichteten Personen fünf Jahre lang aufzu-
bewahren. Auf Verlangen derselben erfolgt die
Aufbewahrung durch die Steuerbehörde. Im
Dezember jeden Jahres ist von den Haupt-
steuer= und Hauptzollämtern auf die Bestim-
½ —
des Pachtzinses (Mieth-
ziufes, der antichretischen
utzung).