Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
  
— Steuersatz Berechnung 
2 Segenstand der Besteurrung. vom der 
Srl- Hun. 
dert marn Stempelabgabe. 
47. Offizierpatente, wie Bestallungen, s. diese. 
48. Pacht= und Afterpachtverträge, Mieth- und 
  
(Nr. 9776. 
Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge: 
a) über unbewegliche Sachen, sofern der verabredete 
nach der Dauer eines Jahres zu berechnende 
Pachtzins (Miethzins, antichretische Nutzung) 
mehr als 300 Mark beträüHft 
Der Verpächter und Afterverpächter (Ver- 
miether, Aftervermiether, Verpfänder) hat die 
vorbezeichneten, während der Dauer des Kalender- 
jahres in Geltung gewesenen Verträge bis zum 
Ablauf des Januar des darauf folgenden 
Jahres in ein Verzeichniß (Pacht-, Mieth-, 
Antichrese-Verzeichniß), welches die Bezeichnung 
des Grundstückes, den Namen des Pächters 
(Miethers, Pfandinhabers), die Dauer des 
Vertragsverhältnisses während des betreffenden 
Kalenderjahres, den Zins (Nutzung), den er- 
forderlichen Stempelbetrag und seine Namens- 
unterschrift enthalten muß, einzeln einzutragen, 
das Verzeichniß mit der Versicherung, daß er 
andere unter die vorstehende Bestimmung fallende 
Verträge nicht abgeschlossen habe, zu versehen 
und die Versteuerung spätestens innerhalb der 
vorerwähnten Frist bei einer Steuerstelle zu be- 
wirken. Vorausbezahlung für mehrere Jahre 
ist zulässig. Die in diesen Verzeichnissen zu 
machenden Angaben können bei der Steuer- 
behörde zu Protokoll erklärt werden. Die Ver- 
zeichnisse sind von den zur Führung derselben 
verpflichteten Personen fünf Jahre lang aufzu- 
bewahren. Auf Verlangen derselben erfolgt die 
Aufbewahrung durch die Steuerbehörde. Im 
Dezember jeden Jahres ist von den Haupt- 
steuer= und Hauptzollämtern auf die Bestim- 
  
  
½ — 
  
  
  
des Pachtzinses (Mieth- 
ziufes, der antichretischen 
utzung).
	        
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