Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
  
  
mungen über die Führung der Verzeichnisse 
und die Versteuerung durch Bekanntmachung 
in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen. 
Außerdem können diejenigen Verpächter und 
Afterverpächter (Vermiether, Aftervermiether, 
Verpfänder), von welchen Verzeichnisse nicht 
eingereicht sind, von der Steuerbehörde zur 
Anzeige darüber angehalten werden, ob von 
ihnen während des vorangegangenen Kalender- 
jahres Verträge der vorbezeichneten Art er- 
richtet worden sind. 
Behörden sind berechtigt, die Versteuerung 
der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst 
zu bewirken. 
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor Ablauf 
der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende 
erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit 
bis zur Beendigung der Verträge zu ent- 
richten. 
Die Vorschrift des §. 4 Buchstabe a dieses 
Gesetzes findet auf die Verträge dieser Tarif- 
stelle keine Anwendung. 
Die Beurkundungen von Abtretungen der 
Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle unter- 
liegen einer anderen als der nach den obigen 
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer 
nicht. 
Wenn in einem unter diese Tarisstelle fallen- 
den Vertrage bestimmt ist, daß das Rechts- 
verhältniß unter gewissen Voraussetzungen als 
verlängert gelten soll, so kommen für die hier- 
nach eintretenden Verlängerungen die vorstehen- 
den Bestimmungen zur Anwendung. 
Die durch Briefwechsel zu Stande gekommenen 
Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht wie 
förmliche schriftliche Verträge zu behandeln; 
  
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
Eegenstand der Hesteuerung. vam der 
H Hun. 
5 det, nan im Stempelabgabe. 
(48.)
	        
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