mungen über die Führung der Verzeichnisse
und die Versteuerung durch Bekanntmachung
in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen.
Außerdem können diejenigen Verpächter und
Afterverpächter (Vermiether, Aftervermiether,
Verpfänder), von welchen Verzeichnisse nicht
eingereicht sind, von der Steuerbehörde zur
Anzeige darüber angehalten werden, ob von
ihnen während des vorangegangenen Kalenderjahres
Verträge der vorbezeichneten Art errichtet
worden sind.
Behörden sind berechtigt, die Versteuerung
der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst
zu bewirken.
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor Ablauf
der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende
erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit
bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten.
Die Vorschrift des §. 4 Buchstabe a dieses
Gesetzes findet auf die Verträge dieser Tarifstelle
keine Anwendung.
Die Beurkundungen von Abtretungen der
Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle unterliegen
einer anderen als der nach den obigen
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer
nicht.
Wenn in einem unter diese Tarisstelle fallenden
Vertrage bestimmt ist, daß das Rechtsverhältniß
unter gewissen Voraussetzungen als
verlängert gelten soll, so kommen für die hiernach
eintretenden Verlängerungen die vorstehenden
Bestimmungen zur Anwendung.
Die durch Briefwechsel zu Stande gekommenen
Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht wie
förmliche schriftliche Verträge zu behandeln;
Steuersatz Berechnung
Eegenstand der Hesteuerung. vam der
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5 det, nan im Stempelabgabe.
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