Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

 

 

 

mungen  über  die  Führung  der  Verzeichnisse
und  die  Versteuerung  durch  Bekanntmachung
in  öffentlichen  Blättern  aufmerksam  zu  machen.

Außerdem  können  diejenigen  Verpächter  und
Afterverpächter  (Vermiether,  Aftervermiether,
Verpfänder),  von  welchen  Verzeichnisse  nicht
eingereicht  sind,  von  der  Steuerbehörde  zur
Anzeige  darüber  angehalten  werden,  ob  von
ihnen  während  des  vorangegangenen  Kalenderjahres
  Verträge  der  vorbezeichneten  Art  errichtet
  worden  sind.

Behörden  sind  berechtigt,  die  Versteuerung
der  von  ihnen  zu  führenden  Verzeichnisse  selbst
zu  bewirken.

Wenn  Verträge  dieser  Tarifstelle  vor  Ablauf
der  vertragsmäßig  festgesetzten  Zeit  ihr  Ende
erreichen,  so  ist  der  Stempel  nur  für  die  Zeit
bis  zur  Beendigung  der  Verträge  zu  entrichten.


Die  Vorschrift  des  §.  4  Buchstabe  a  dieses
Gesetzes  findet  auf  die  Verträge  dieser  Tarifstelle
  keine  Anwendung.

Die  Beurkundungen  von  Abtretungen  der
Rechte  aus  Verträgen  dieser  Tarifstelle  unterliegen
  einer  anderen  als  der  nach  den  obigen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer
nicht.

Wenn  in  einem  unter  diese  Tarisstelle  fallenden
  Vertrage  bestimmt  ist,  daß  das  Rechtsverhältniß
  unter  gewissen  Voraussetzungen  als
verlängert  gelten  soll,  so  kommen  für  die  hiernach
  eintretenden  Verlängerungen  die  vorstehenden
  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Die  durch  Briefwechsel  zu  Stande  gekommenen
Verträge  sind  hinsichtlich  der  Stempelpflicht  wie
förmliche  schriftliche  Verträge  zu  behandeln;

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
Eegenstand  der  Hesteuerung.  vam  der

H  Hun.

5  det,  nan  im  Stempelabgabe.
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