Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Rechte betreffende Inhalt ist um so viel einzurücken, als der jedem Rechte vor- 
gesetzte Buchstabe Raum ausfüllt. 
Befinden sich unter den Rechten solche, denen nach § 51 ein bezeichnendes 
Wort in der Spalte der Eintragungonummer beizufügen ist, so ist das Wort 
in gleicher Höhe mit dem ihnen vorgesetzten Buchstaben zu bringen. 
§5 93. 
Jede Eintragung ist ihrem Wortlaute nach zu entwerfen. 
Der Entwurf einer Eintragung wird zu dem auf die Eintragung ge- 
richteten Beschlusse gebracht. 
8 94. 
Bei der Entwerfung einer Eintragung ist die Eintragungsnummer, das 
Grundbuchblatt und die Abtheilung anzugeben. Bezieht sich die Eintragung auf 
eine frühere Eintragung, so ist die Verweisung auf deren Nummer der Ein- 
tragungsnummer beizufügen. 
Für die Angabe der Zeit der Eintragung ist der erforderliche Raum 
offen zu lassen. 
8 95. 
Die Einschreibung der Eintragungen geschieht durch den Grundbuchführer. 
Der Grundbuchführer darf eine Eintragung, die nicht von dem Grund- 
buchbeamten entworfen ist, nur einschreiben, wenn sie von dem Grundbuchbeamten 
mit seinem Namengzeichen versehen ist. 
Jede Eintragung ist an demselben Tage, an dem mit der Einschreibung 
begonnen worden ist, ihrem ganzen Umfange nach einzuschreiben. Treten be- 
sondere Umstände ein, die dies unmöglich machen, so ist ein Vermerk hierüber 
äu den Grundakten zu bringen und die der Eintragung vorgesetzte Zeitangabe 
durch eine besondere Eintragung zu berichtigen. 
8 90. 
Gehen dem Grundbuchführer gegen den Entwurf einer Eintragung in der 
Form oder in der Sache Bedenken bei, glaubt er insbesondere Grund zu der 
Annahme zu haben, daß Schreibfehler untergelaufen seien, so hat er vor der 
Einschreibung dem Grundbuchbeamten Mittheilung zu machen und dessen Weisung 
abzuwarten.
	        
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