fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

720 Spezialprozesse. 
den Prozeß fortzuführen. Diese Gestaltung erlitt eine Veränderung in der Preuß. 
KO. von 1855, welche vorschrieb, daß der Liquidant bei Widerspruch von Ver- 
walter und Gläubigern im Prüfungstermin den S. gegen die Widersprechenden beim 
Konkursgericht mit einer vollständigen Klage zu eröffnen habe. Insofern der Kom- 
missar indessen nur Deputirter des Konkursgerichts war, Klage und S. an Anmeldung 
und Prüfungsresultat gebunden waren und letzteres die Widersprechenden als einheitliche 
Gegenpartei gegenüber dem Liquidanten feststellte, war der S. immer doch nur 
eine einfache Inzidentverhandlung unter den Parteien des Konkurses und ihren Inter- 
venienten, die im Konkurse ihren Ausgangspunkt hatte, wie sie in ihn mit ihrem 
Resultat auch wieder ausmündete. Dies Ergebniß wird auch durch die Klage nicht 
zweifelhaft, mit welcher der S. beginnen soll, da der Antrag der Inzidentverhand- 
lung, wenn sie Ansprüche betrifft, ganz die Verhältnisse der Klage annimmt; und 
wenn außerdem nur die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens zur Anwendung 
kommen sollten, so hatte man auch im Gemeinen Recht schon die Formen des 
Mandats 2c.-Verfahrens für die Liquidationsprozesse ausgeschlossen. — Die Oesterr. 
K O. folgte der Preußischen. Für eine größere Selbständigkeit der S. könnte man sich 
hinsichtlich ihrer darauf berufen, daß die S. gegen die Bestreitenden als Streit- 
genossen und Vertreter der Gläubigerschaft geführt und der etwa mitstreitende Ver- 
walter als „Erstbeklagter“ dabei vorangestellt werden solle. Eine solche Auffassung 
würde jedoch wieder an der Bestimmung scheitern, daß das Bestreitungsrecht der 
Gläubiger erlischt, sobald ihr Interesse an der Bestreitung aufhört, daß sie also 
nach wie vor Intervenienten bleiben. — Für die Deutsche KO. ist die Frage 
nach der Selbständigkeit der S. in verstärktem Maße aufgeworfen, und zwar von 
v. Völderndorff verneint, im Allgemeinen aber überwiegend bejaht worden. 
Die letztere Auffassung würde die Bedeutung haben, daß so viele S. über eine 
Forderung entstehen könnten, als Widersacher des Liquidanten vorhanden wären, 
und wie dadurch Kosten und Weitläufigkeiten für alle Betheiligten vervielfacht wür- 
den, so hätten einestheils die Gerichte die Forderung bald für festgestellt, bald für 
nicht festgestellt zu erklären, also widersprechende Urtheile abzugeben, und würde 
anderntheils die Befriedigung des Liquidanten, wo ihm ein rechtskräftiges Judikat 
oder ein Exekutionstitel zur Seite stände, durch den Muthwillen seiner successive 
auftretenden Gegner lange Zeit verhindert werden können, da für die Gegner in der 
Verhütung der Auszahlung der Dividenden an ihn der einzige Antrieb zu be- 
schleunigter Geltendmachung ihres Widerspruchs gegeben wäre. Gegenüber solchen 
Resultaten dürfte jedoch zu erwägen sein, daß die S. auch nach der Deutschen KO. 
noch ihre Grundlage und ihr Ziel im Konkurse haben. Mit Rücksicht hierauf ist 
zunächst hervorzuheben, daß die Forderung, um deren Feststellung es sich handelt, 
gegen den Schuldner begründet und daher gegen den Verwalter gerichtet ist, und 
daß die einzelnen Gläubiger, weil sie nicht in die Verpflichtungen des Gemein- 
schuldners succediren, ihr Widerspruchsrecht nur als Intervenienten üben können. 
Der Liquidant hat daher nicht so viele Feststellungsklagen als Gegner vorhanden 
sind, sondern nur eine, bei welcher Beklagter und Intervenienten ihm gegenüber- 
stehen. Mit dieser ist er genöthigt, alle seine Gegner gemeinsam zu belangen, weil 
er gegen die ausgelassenen Intervenienten eine besondere Klage nicht besitzen und 
die Feststellung der Forderung gegenüber den Belangten, wofern sie möglich wäre, 
was nicht der Fall ist, weil es sich um Feststellung für die Befriedigung im Kon- 
kurse überhaupt handelt, den Widerspruch der ausgelassenen nicht befeitigen würde. 
Was sodann die mit Judikat oder Exekutionstitel versehenen Forderungen anlangt, 
bei welchen die Widersprechenden die Anfechtung zu betreiben haben, so werden diese, 
wo es sich um Einspruch und Rechtsmittel handelt, schon durch die Fristen zu gleich- 
zeitiger Rechtsverfolgung vor den im bisherigen einheitlichen Prozesse zuständigen 
Gerichten genöthigt sein, wenn ihr Widerspruchsrecht nicht verloren gehen soll. Wo 
aber die betreffenden Rechtsverfolgungsmittel in Klagen, wie Anfechtungsklagen, bei
	        
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