Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Erklärung 
der Königl. Sächsischen Kandesregierung, wegen der mit der Fürstlichen Regierung 
jüngerer Einie Reuß von Plauen getroffenen Uebereinkunft, in Ansehung 
der wechselseitigen Uebeenahme der Vagabunden und anderer 
Ausgewiesenen, 
vom 2ten Januar 182 1. 
Zischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlichen Regierung jüngerer 
tinie Reuß von Dlauen ist, zu Feststellung der, bei Uebernahme der Vagabunden und 
anderer Ausgewiesenen, gegenseitig zu befolgenden Grundsäße, die Vereinigung verabreder 
worden, daß, stakt einer dießfallsigen besondern Uebereinkunft, der Inhale der, gegen- 
wärtiger Erklärung in Abschrift beigesugten, zwischen den Kronen Sachsen und Preussen 
am 21 sten Januar vorigen Jahres über denselben Gegenstand verabredeten Uebereinkunfe 
unter den beiderfeitigen Staaten als gegenseitig verbindlich anerkannt werden soll; und es 
sind zugleich, soviet den 12ten F. erwähnter Uebereinkunfe betrifft, auf Königl. Sächsi- 
schem Gebiete die Stadt Plauen, und duf Fürstlich Reussischem Lerruorio die Stäote 
Schleit und Hirschberg zu Uebernahmeorten bestimmt worden. 
Wie nun Se. Konigl. Majestät von Sachsen, unser Allergnädigster Herr, vorstebende 
Vereinigung, die vom Tage der in den beiderseitigen tanden zu bewirkenden Publicacion 
derselben an in Kraft ereten soll, ckllenthalben genehmiger haben: 
so ist hierüber diese Erklärung ausgefertiget, und auf Allerhöchsten Befehl vollzo- 
gen worden. Dreeden, am 2ten Januar 1821. 
Königlich Sächsische Landesregierung. 
[Die Unterschrifceen.) 
Ausgegeben zu Dresben, am 2 sten März 1321.
	        
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