Erklärung
der Königl. Sächsischen Kandesregierung, wegen der mit der Fürstlichen Regierung
jüngerer Einie Reuß von Plauen getroffenen Uebereinkunft, in Ansehung
der wechselseitigen Uebeenahme der Vagabunden und anderer
Ausgewiesenen,
vom 2ten Januar 182 1.
Zischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlichen Regierung jüngerer
tinie Reuß von Dlauen ist, zu Feststellung der, bei Uebernahme der Vagabunden und
anderer Ausgewiesenen, gegenseitig zu befolgenden Grundsäße, die Vereinigung verabreder
worden, daß, stakt einer dießfallsigen besondern Uebereinkunft, der Inhale der, gegen-
wärtiger Erklärung in Abschrift beigesugten, zwischen den Kronen Sachsen und Preussen
am 21 sten Januar vorigen Jahres über denselben Gegenstand verabredeten Uebereinkunfe
unter den beiderfeitigen Staaten als gegenseitig verbindlich anerkannt werden soll; und es
sind zugleich, soviet den 12ten F. erwähnter Uebereinkunfe betrifft, auf Königl. Sächsi-
schem Gebiete die Stadt Plauen, und duf Fürstlich Reussischem Lerruorio die Stäote
Schleit und Hirschberg zu Uebernahmeorten bestimmt worden.
Wie nun Se. Konigl. Majestät von Sachsen, unser Allergnädigster Herr, vorstebende
Vereinigung, die vom Tage der in den beiderseitigen tanden zu bewirkenden Publicacion
derselben an in Kraft ereten soll, ckllenthalben genehmiger haben:
so ist hierüber diese Erklärung ausgefertiget, und auf Allerhöchsten Befehl vollzo-
gen worden. Dreeden, am 2ten Januar 1821.
Königlich Sächsische Landesregierung.
[Die Unterschrifceen.)
Ausgegeben zu Dresben, am 2 sten März 1321.