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dem Vorstande derselben auf Anfragen über die Wirthschaftsführung der Schuldner,
den Zustand der Psandgrumstücke und sonstige die Sicherheit der Darlehen be-
treffende Umstände Auskunft zu ertheilen.
Rudolstadt, den 12. Dezember 1888.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Starck.
AXXIV. Gesetz,
vom 11. December 1888,
betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags zur Regelung der Vertretung und Verwaltung der durch ein Auseinander-
setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, was folgt:
8. 1.
Die Vertretung und Verwaltung der durch ein Auseinandersetzungsverfahren
begründeten gemeinschastlichen Angelegenheiten, als Wege, Triften, Gräben, Lehm,
Sand., Kalk. und Mergelgruben, Kalk= oder andere Steinbrüche, Flachsrösten und
Aehnliches, steht dem Vorstande derjenigen Gemeinde (Vertreter des Gutsbezirks) zu.
in deren Bezirk die gemeinschaftliche Anlage sich befindet.
Liegen die gemeinschaftlichen Anlagen in verschiedenen Gemeindebezirken oder
in verschiedenen Gemeindebezirken und Gutsbezirken, so kann die Vertretung und
Verwaltung auf Antrag durch das Ministerium dem am meisten betheiligten Ge-
meindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks) übertragen werden.
Wenn das Interesse der zu vertretenden Gesammtheit dem Interesse der Ge-
meinde (des Gutsbezirks) oder des Gemeindevorstandes (Vertreters des Gutsbezirks)
entgegensteht, oder wenn die Interessen verschiedener, besonders zu vertretender Ge-