Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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In  Fällen  dringender  Gefahr  kann  das  Gesuch  auch  bei  dem  Amtsgericht
angebracht  werden,  in  dessen  Bezirke  die  zu  vernehmenden  Personen  sich  auf-=halten
  oder  der  in  Augenschein  zu  nehmende  Gegenstand  sich  befindet.

Bei  dem  bezeichneten  Amtsgerichte  muß  das  Gesuch  angebracht  werden,
wenn  der  Rechtsstreit  noch  nicht  anhängig  ist.

§.  449.

Das  Gesuch  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Gegners;

2.  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  über  welche  die  Beweisaufnahme  erfolgen
  soll;
3.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  unter  Benennung  der  zu  vernehmenden
Zeugen  und  Sachverständigen;
4. die  Darlegung  des  Grundes,  welcher  die  Besorgniß  rechtfertigt,  daß
das  Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert
werde.  Dieser  Grund  ist  glaubhaft  zu  machen.

§.  450.

Mit  Zustimmung  des  Gegners  kann  die  beantragte  Beweisaufnahme  angeordnet
  werden,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  447  nicht  vorliegen.

§.  451.

Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfolgen.  ·

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  Gesuche  stattgegeben  wird,  sind
die  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  zu  erheben  ist,  und  die  Beweismittel
unter  Benennung  der  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  bezeichnen.
  Eine  Anfechtung  dieses  Beschlusses  findet  nicht  statt.

§.  452.

Der  Beweisführer  ist  verpflichtet,  sofern  es  nach  den  Umständen  des  Falles
geschehen  kann,  unter  Zustellung  des  Beschlusses  und  einer  Abschrift  des  Gesuchs
zu  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  den  Gegner  so  zeitig  zu
laden,  daß  derselbe  in  diesem  Termine  seine  Rechte  wahrzunehmen  vermag.

Die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschrift  steht  der  Beweisaufnahme  nicht
entgegen.

§.  453.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  nach  den  für  die  Aufnahme  des  betreffenden
Beweismittels  überhaupt  geltenden  Vorschriften.

Das  Protokoll  über  die  Beweisaufnahme  ist  bei  dem  Gerichte,  welches
dieselbe  angeordnet  hat,  aufzubewahren.

§.  454.

Jede  Partei  hat  das  Recht,  die  Beweisverhandlungen  in  dem  Prozesse  zu
benutzen.