Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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7ten  April  1852,  welche  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung  des  Herzoglich  Anhalt-Dessau—
ischen  und  Herzoglich  Anhalt-Köthen'schen  Gesammt-Staatsministeriums  vom  3ften  vesselben
Monats  ausgewechselt  worden  ist,  zum  Abschlusse  gekommen,  und  wird  solche  mit  Genehmigung
  Seiner  Majestät  des  Königs  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  7ten  Juni  1852.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  Zschinsky.  Manitius.

Ministerialerklärung.

Zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen  und  Herzoglich
Anhalt-Köthen'schen  Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  in  Strafrechtssachen  folgende
  Uebereinkunft  getroffen  worden:

Art.  1.  Die  Gerichte  der  beiden  contrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter  den
nachfolgenden  Bestimmungen  und  Einschränkungen  in  Strafrechtssachen  diejenige  Rechtshülfe,
welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung  nicht  ver—
weigern  dürfen.

Art.  2.  Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht  die
nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  nicht  ausgeliefert,
  sondern  daselbst  wegen  der  im  andern  Staate  begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung
  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet  auch  ein  Contumacialverfahren  des  andern  Staates
  gegen  sie  nicht  Statt.

Art.  3.  Wenn  ein  Angehöriger  des  einen  Staates  im  Gebiete  des  andern  sich  eines
Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  und  daselbst  ergriffen  und  zur  Untersuchung
gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  gegen  juratorische  Caution  oder  Handgelöbniß
  entlassen  worden  ist,  und  sich  in  seinen  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem
ordentlichen  Richter  desselben,  dafern  zur  Vollendung  der  angefangenen  Untersuchung  das
persönliche  Erscheinen  des  Inculpaten  vor  dem  Untersuchungsgerichte  erforderlich  werden  sollte,
derselbe  auf  Requisition  vor  letzteres  sistirt,  in  jedem  Falle  aber  das  Erkenntniß  des  ausländischen
  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des  Urtheils,  sowohl  an  der
Person  als  an  den  im  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,
  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den
Gesetzen  des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine  blos
polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet  des  dem  requirirten
Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.