Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Form  der
Reifezeugnisse.

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Die  wissenschaftlichen  Hauptzensuren  sind  nach  den  drei  Graden:  sehr  gut  (1),  gut  (II),
und  genügend  (III)  mit  den  Zwischenstufen  Ib,  II  a,  IIb  und  III  a  zu  erteilen.  Dasselbe
gilt  von  den  Fachzensuren,  doch  ist  bei  einer  derselben  auch  ein  „kaum  genügend"  (IIIb)  zulässig.
  Durch  die  Sittenzensur  ist  das  Verhalten  entweder  als  völlig  befriedigend  (1)  oder
als  befriedigend  (II)  oder  als  nicht  immer  befriedigend  (III)  zu  bezeichnen;  die  für  die  wissenschaftliche
  Hauptzensur  nachgelassenen  Zwischenstufen  (b,  IIa,  IIb,  III)  können  auch  hierbei
zur  Anwendung  kommen.

Bei  allen  Prüflingen  sind  zu  zensieren:  Religion,  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,
Erdkunde,  Naturkunde  und  Chemie  (als  ein  Fach  zu  behandeln),  Physik,  Mathematik  nebst
Linearzeichnen,  also  10  Fächer.

Ungenügende  Leistungen  (IV)  in  einem  einzelnen  Fache  können  durch  besonders  tüchtige
(I,  Ib,  IIa)  in  einer  der  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden,
vorausgesetzt,  daß  es  sich  nicht  um  so  erhebliche  Lücken  handelt,  daß  völlige  Unreife  ausgesprochen
werden  muß.  Unzulässig  ist  ein  solcher  Ausgleich,  wenn  es  sich  um  die  Gesamtzensur  IV  im
Deutschen  handelt,  vielmehr  ist  in  diesem  Falle  das  Reifezeugnis  zu  verweigern.

Bei  Erteilung  der  wissenschaftlichen  Hauptzensur  ist  auf  die  Fächer  besonderes  Gewicht  zu
legen,  welche  in  der  obersten  Klasse  mit  einer  größeren  Stundenzahl  bedacht  sind.  Schülern,
die  bis  zuletzt  am  wahlfreien  Unterricht  im  Latein  oder  Freihandzeichnen  teilgenommen  haben,
sind  Zensuren  auch  für  diese  Fächer  zu  erteilen.  Sie  werden  in  das  Zeugnis  ausgenommen,
bleiben  aber  bei  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Hauptzensur  außer  Betracht.

Bei  Feststellung  des  Schlußurteils  über  das  Betragen  sind  sämtliche  Sittenzensuren,  die
der  Prüfling  während  seines  Aufenthaltes  in  den  beiden  Primen  an  derselben  Schule  oder  an
verschiedenen  erhalten  hat,  zu  berücksichtigen,  aber  nicht  in  der  Weise,  daß  aus  diesen  rechnerisch
der  Durchschnitt  gezogen  werden  müßte.

Nach  Beendigung  der  Zensierung  ist  die  Niederschrift  über  den  Verlauf  der  ganzen  Prüfung
und  alle  auf  sie  bezüglichen  Verhandlungen  nach  erfolgter  Verlesung  und  Genehmigung  vom
Königlichen  Kommissar  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Ausschusses  zu  vollziehen.  Dann
ist  es  mit  einer  Liste  über  die  erteilten  Haupt=  und  Fachzensuren  dem  Ministerium  einzusenden.

8  68.  Die  Reifezeugnisse  sind  auf  einem  Bogen  gewöhnlichen  Aktenformats  auszustellen.
Die  erste  Seite  hat  die  Aufschrift  zu  enthalten:
Reifezeugnis
der  Oberrealschule  ..

Die  übliche  Benennung  der  Anstalt  ist  vor  oder  hinter  dem  Worte  „Oberrealschule“  in
Klammern  einzuschalten.

Die  auf  der  zweiten  Seite  folgende  Personalbezeichnung  hat  den  Familiennamen  mit
sämtlichen  Vornamen,  Ort,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters