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Nr. 24. Verordnung,
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands
von Stötteritz betreffend; «
vom 3. April 1908.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidierten Landgemeinde-
ordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde-
vorstands von Stötteritz, Maneck, widerruflich bis zu der in Artikel IV § 14 der Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern.
Dresden, den 3. April 1908.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Vogel.
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907
betreffend;
vom 5. April 1908.
Wy, Friedrich August, vun GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 vom 6. April 1906 (G.= u. V.-Bl S. 5 Sflg.)
zu erlassen, wie folgt:
Auf Grund des verabschiedeten ersten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus-
halts-Etat auf die Jahre 1906 und 1907 werden hiermit die durch das Finanzgesetz
vom 6. April 1906 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von
908 151.4
erhöht.