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5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung
zuzuziehen.
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,2e
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine
der Hausarbeiten angenommen werden. Uber einen derartigen Antrag entscheidet der
Prüfungsausschuß; hierbei sind auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig
als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser
Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte
Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit mit Rücksicht auf
die Prüfungsgruppe angesehen werden kann, der der Kandidat nach Wahl seiner Prüfungs-
gegenstände zuzuweisen ist.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor-
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben
werden.
829.
Klausurarbeiten.
Der Prüfungsausschuß ist außer in dem zu § 28, 1 angegebenen Fall befugt, in
allen Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger
Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen.
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.
Ebenso wird in der Regel eine Klausurarbeit für die Erwerbung der zweiten Stufe
in der Mathematik zu verlangen sein, falls nicht der Kandidat seminaristische Arbeiten
als genügenden Ersatz dafür beibringen kann.
830.
Nachweis praktischer Fertigkeiten.
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer
Handhabung (88 23 und 24) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im
Physikalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§§ 23 und 24) durch
die Ausführung einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht
durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender