Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,2e 
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der Hausarbeiten angenommen werden. Uber einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß; hierbei sind auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig 
als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser 
Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte 
Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit mit Rücksicht auf 
die Prüfungsgruppe angesehen werden kann, der der Kandidat nach Wahl seiner Prüfungs- 
gegenstände zuzuweisen ist. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben 
werden. 
829. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist außer in dem zu § 28, 1 angegebenen Fall befugt, in 
allen Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger 
Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. 
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel. 
Ebenso wird in der Regel eine Klausurarbeit für die Erwerbung der zweiten Stufe 
in der Mathematik zu verlangen sein, falls nicht der Kandidat seminaristische Arbeiten 
als genügenden Ersatz dafür beibringen kann. 
830. 
Nachweis praktischer Fertigkeiten. 
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer 
Handhabung (88 23 und 24) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im 
Physikalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§§ 23 und 24) durch 
die Ausführung einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht 
durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender
	        
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