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davon, die nach ihrer Lage oder wegen ihres Verkehrs mit dem verseuchten Orte besonders
gefährdet erscheinen, sind in den Sperrbezirk einzubeziehen.
Bei größeren Orten kann der Sperrbezirk unter Umständen auf Ortsteile beschränkt
werden.
Das Beobachtungsgebiet hat mindestens aus den rings an den Sperrbezirk
grenzenden Gemeinde= und Gutsbezirken zu bestehen, gleichgültig zu welchem Verwaltungs-
bezirk sie gehören, kann aber nach dem Ermessen der beteiligten Amtshauptmannschaften
und Stadträte auf Antrag der Bezirkstierärzte auch weiter ausgedehnt werden.
Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe fallen nicht mit in den Sperrbezirk und in das Be-
obachtungsgebiet; im Falle eigener Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der
Bildung eines Beobachtungsgebiets wird es bei der Verseuchung von Schlachtviehhöfen und
Schlachthöfen in der Regel nicht bedürfen.
§ 24. Für den Sperrbezirk ist über die einschlagenden Bestimmungen der
Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgendes anzuordnen:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stall-
sperre. Dieselbe Maßregel ist in der Regel für alle Wiederkäuer und Schweine des ganzen
Sperrbezirks auf so lange anzuordnen, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere
getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist.
Ausnahmen hiervon können von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate unter
Zustimmung des Bezirkstierarztes für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zu-
gelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken
weiblicher Tiere usw.) dringend geboten erscheinen und die Verseuchung sich nur auf einige
Gehöfte beschränkt.
2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das
Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus= oder Verladen von solchem auf
Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör
des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshauptmannschaft oder
dem Stadtrate zugelassen werden.
3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes
in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren
Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu
gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung
der Ortspolizeibehörde einzuholen.
Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist
unter allen Umständen zu verhindern.