Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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davon, die nach ihrer Lage oder wegen ihres Verkehrs mit dem verseuchten Orte besonders 
gefährdet erscheinen, sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. 
Bei größeren Orten kann der Sperrbezirk unter Umständen auf Ortsteile beschränkt 
werden. 
Das Beobachtungsgebiet hat mindestens aus den rings an den Sperrbezirk 
grenzenden Gemeinde= und Gutsbezirken zu bestehen, gleichgültig zu welchem Verwaltungs- 
bezirk sie gehören, kann aber nach dem Ermessen der beteiligten Amtshauptmannschaften 
und Stadträte auf Antrag der Bezirkstierärzte auch weiter ausgedehnt werden. 
Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe fallen nicht mit in den Sperrbezirk und in das Be- 
obachtungsgebiet; im Falle eigener Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der 
Bildung eines Beobachtungsgebiets wird es bei der Verseuchung von Schlachtviehhöfen und 
Schlachthöfen in der Regel nicht bedürfen. 
§ 24. Für den Sperrbezirk ist über die einschlagenden Bestimmungen der 
Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgendes anzuordnen: 
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stall- 
sperre. Dieselbe Maßregel ist in der Regel für alle Wiederkäuer und Schweine des ganzen 
Sperrbezirks auf so lange anzuordnen, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere 
getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. 
Ausnahmen hiervon können von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate unter 
Zustimmung des Bezirkstierarztes für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zu- 
gelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken 
weiblicher Tiere usw.) dringend geboten erscheinen und die Verseuchung sich nur auf einige 
Gehöfte beschränkt. 
2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das 
Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus= oder Verladen von solchem auf 
Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör 
des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshauptmannschaft oder 
dem Stadtrate zugelassen werden. 
3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes 
in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren 
Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu 
gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist 
unter allen Umständen zu verhindern.
	        
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