fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Dienst- 
brhülderung 
durch 
Krankheil. 
Verehelichung 
Vollstreck- 
ungen. 
Strafanzeigen. 
196 XVII. 
beschäftigende Stelle dem Ministerium (Justizministerium beziehungsweise Ministerium des 
Innern) zu unterbreiten. 
7. In dem Gesuche an das Ministerium (Ziffer 5 und 6) ist die Adresse, unter welcher 
während des Urlaubs dienstliche Mitteilungen abzusenden sind, anzugeben sowie zu bemerken, 
ob und wie lange der Gesuchsteller im gleichen Jahre schon in Urlaub gewesen ist. Die be— 
schäftigende Stelle hat sich bei der Vorlage gutachtlich über das Gesuch zu äußern. 
8. Die Zeit, während deren ein Rechtspraktikant infolge von Beurlaubung dem Vor— 
bereitungsdienste entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht, 
soweit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben 
Jahre durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum 
von vier Wochen nicht übersteigt. War der Rechtspraktikant auf diese Weise mehr als 
vier Wochen dem Vorbereitungsdienste entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden 
Zeit nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums erfolgen. 
8 10. 
1. Die in § 20 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889, die 
Pslichten der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 535), vorgeschriebene 
Anzeige über eine Erkraukung ist an dasjenige Ministerium, in dessen Geschäftskreis der Rechts- 
praktikant beschäftigt ist und, wenn dieses nichts das Justizministerium ist, auch an letzteres 
zu erstatten. 
2. Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während deren ein Rechtspraktikant infolge von 
Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vor- 
bereitungsdienstes finden die Vorschriften des § 9 Ziffer 8 über die Anrechnung der durch 
Urlanb verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung. 
8 11. 
Die beschäftigende Stelle hat die nach § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 27. De- 
zember 1889, die Pflichten der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 535), 
erforderliche Anzeige dem Justizministerium vorzulegen und sich, falls etwa die beabsichtigte 
Verehelichung vom Standpunkte der dienstlichen Interessen zu wesentlichen Bedenken Anlaß 
gäbe, hierüber zu äußern. 
12 
1. Von etwaigen Vollstreckungen gegen Rechtspraktikanten, insbesondere von erfolglosen 
Pfändungen und Ladungen zum Offenbarungseid, ist dem Justizministerium und, sofern die 
Rechtspraktikanten in der Verwaltung beschäftigt sind, gleichzeitig auch dem Ministerium des 
Innern unter Mitteilung des Sachverhaltes Anzeige zu erstatten. 
2. Wird gegen einen Rechtspraktikanten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, so hat 
die Staatsanwaltschaft in gleicher Weise (Ziffer 1) Anzeige zu erstatten.
	        
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