Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zu § 29 des 
Reichsgesetzes. 
— 340 — 
1. Verboten ist: 
a) die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde; 
b) der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte; 
Jc) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche 
Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung 
und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervor- 
geht, daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und 
unverdächtig der Maul= und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche 
Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere 
hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 
2. Bei Zunahme der Verseuchung im Sperrbezirk kann von seiten der Amtshaupt- 
mannschaften und Stadträte für das Beobachtungsgebiet verboten werden: 
a) die Abhaltung von Pferdemärkten: 
b) der Durchtrieb von Wiederkäuern und 
J) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen, ausgenommen das Treiben 
von Gehöft zu Gehöft im Orte der Besitzer. 
3. Für im Beobachtungsgebiet gelegene Sammelmolkereien gelten die Vorschriften 
des § 24 Absatz 9. 
8 26. Bei zunehmender Verseuchung haben die Amtshauptmannschaften oder die 
Stadträte die tierärztliche Untersuchung aller Klauenviehbestände im Sperrbezirk und Be- 
obachtungsgebiet beim Ministerium des Innern zu beantragen. 
Im gleichen Falle haben die Amtshauptmannschaften Gendarme nach dem Seuchenort 
zu befehligen und die Stadträte ihre Polizeimannschaften zur dauernden strengen Uber- 
wachung der angeordneten Schutzmaßregeln besonders anzuhalten. 
827. Beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht- 
viehhöfen und Schlachthöfen sind die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sofort ab- 
zusondern und baldmöglichst in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. 
Alle übrigen Schlachttiere, die ebenfalls unter Sperre zu nehmen sind, dürfen den 
Schlachtviehmarkt, Schlachtviehhof oder den Schlachthof nicht lebend verlassen und sind 
baldmöglichst abzuschlachten. 
Der Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb der Zeit von drei Tagen vor 
Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehmarkte, Schlachtviehhofe oder 
Schlachthofe aufgestellt gewesen, aber abgetrieben worden sind, ist von seiten der zuständigen 
Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln und die sofortige Abschlachtung der Tiere, sofern 
sie noch nicht geschehen sein sollte, von der Polizeibehörde des Standortes der Tiere an- 
zuordnen.
	        
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