Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Die Schlachthoftierärzte sind verantwortlich dafür, daß die Personen, welche bei der 
Beförderung und der Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere beschäftigt 
gewesen sind, sich einer gründlichen Entseuchung unterziehen, daß ferner die von diesen 
Tieren betretenen Wege und Räumlichkeiten, die zur Beförderung und zur Schlachtung 
benutzten Geräte, sowie die Abgänge der Schlachttiere gründlich entseucht werden. 
Dresden, am 5. Oktober 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann. 
  
  
Serichligung. 
In der Anlage VI der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes usw. be- 
treffend, vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 537) muß es unter 1 statt „erstreckt sich auf 
alle im Grubenfelde“" heißen: 
erstreckt sich auf alle etwa im Grubenfelde. 
  
  
  
Druck und Berlag der Königl Hofbuchdruckerei von C. E. Mein dolb & Eöbne, Dresden.
	        
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