Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

                                                2.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Dezember  1881  beschlossen,  daß  die  zur  Abstempelung  der
Formulare  zu  Schlußnoten  etc.  bestimmten  Stempel  (§.  7a  des  Reichsstempelabgaben-Gesetzes  vom  1.  Juli  v.  J.
—  Reichsgesetzblatt  S.  185  —  und  Ziffer  9  der  Ausführungsvorschriften  zu  diesem  Gesetz  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  283  —)  in  Zukunft  in  der  Art  herzustellen  sind,  daß  in  dem  Abdruck  die  Bezeichnung
  „Reichs-Stempelabgabe“,  der  Wertbetrag  und  das  Unterscheidungszeichen  in  roter  Schrift  auf
weißem  Grunde  hervortreten,  daß  indessen  die  gegenwärtig  in  Gebrauch  befindlichen  Stempel  für  solche  Papiersorten,

  auf  welchen  sich  mit  denselben  ein  deutlicher  und  dauerhafter  Abdruck  herstellen  läßt,  auch  ferner  verwendet
  werden  dürfen.

 

In  Folge  des  Zollanschlusses  der  Unterelbe  sind  im  Grenzbezirk  auf  der  Unterelbe  selbst,  den  angeschlossenen

Elbinseln,  sowie  in  den  zu  den  Hauptamtsbezirken  Harburg  und  Stade  gehörigen  Teilen  des  Grenzbezirks
der  Transportkontrole  bis  auf  Weiteres  unterworfen:

1.  roher  und  gebrannter  Kaffee,

2.  Tabakblätter,  Tabakstengel  und  Tabakfabrikate,

3.   Zucker  und  Sirup,

4.  Zeugwaren,  ganz  oder  teilweise  aus  Baumwolle,  Wolle  oder  Seide,

5.  getrocknete  Südfrüchte,

6.  Salz,

7.  Branntwein  aller  Art  und  Liköre,

8.  Wein,

und  zwar  bezüglich  jeder  der  vorgenannten  Waren  in  Mengen  von  mehr  als  3  Kilogramm  für  jeden
Transport.

Soweit  Waren  der  vorbezeichneten  Art  zu  dem  Proviant  der  aus  See  eingehenden  oder  in  See
ausgehenden  Schiffe  gehören,  sind  sie  von  der  Transportkontrolle  befreit.

Der  Transport  kontrollpflichtiger  Waren  auf  der  Unterelbe  wird  von  der  im  §.  122  des  Vereins-Zollgesetzes
  vorgesehenen  Beschränkung  des  Warentransports  auf  die  im  §.  21  ebendaselbst  bezeichnete  Tageszeit
  ausgenommen.

Die  Hauptämter  der  Unterelbe  sind  ermächtigt,  bei  vorhandenem  Bedürfnis  zu  genehmigen,  daß  in
den  Fällen  des  §.  121  des  Vereinszollgesetzes  Waren  auch  an  solchen  Stellen  aus-  und  eingeladen  werden
dürfen,  welche  zu  Ladungsplätzen  nicht  allgemein  bestimmt  sind.

      

 

Der  am  1.  Januar  d.  J.  bewirkte  Anschluß  der  Unterelbe  und  mehrerer  Elbinseln  an  das  deutsche  Zollgebiet
  (vergl.  Zentralblatt  1881  S.  464)  hat  folgende  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Zollverwaltung
  innerhalb  der  Königlich  preußischen  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  zur  Folge:

                                                          Provinz  Hannover.

I.  Eingezogen  werden  und  zwar  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  der  freie  Verkehr  zwischen  dem
bisherigen  Zollgebiet  und  den  angeschlossenen  Gebietsteilen  eintritt,
A.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde:
                       das  Nebenzollamt  I.  zu  Altenbruch;
B.  im  Bezirk  des  Hauptamts  zu  Stade:
                      die  Nebenzollämter  I.  zu  Otterndorf,  Wischhafen  und  Borstel  und  die                       Nebenzollämter  II.
                     zu  Abbenfleth,  Mojenhören  und  Twielenfleth;
C.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Harburg:
                die  Nebenzollämter  I.  zu  Moorburg  a.  d.  Burg  und  zu  Buxtehude  und  das                  Neben-                 zollamt
  II.  zu  Neuenfelde