Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(  15)

Gesetsammlung
e  inren’sr
3.

 

 

 

 

6.)  Verordnung  der  Landesregierung,
die,  von  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt  von  Sachsen,  mit  dem  Fuͤrstlich  Reussischen
Gesammthause  aͤlterer  und  juͤngerer  Linie,  getroffenen  Bestimmungen  uͤber  die,
zwischen  den  Kronen  Sachsen  und  Preussen,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der
Deserteurs  und  austretenden  Militairpflichtigen,  unterm  18ten  April  1817
geschlossene,  und  mittelst  Mandats  vom  2ten  Juni  1817
bekannt  gemachte  Convention  betreffend,

vom  10ten  Februar  1821.

Von  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  .

Nachdem  Wir  mit  dem  Fürstlich  Reussischen  Gesammthause  aͤlterer  und  juͤngerer
tinie  übereingekommen  sind,  daß  die  Bestimmungen  der,  zwischen  Uns  und  des  Königs
von  Preussen  Majestät,  über  die  gegenseitige  Auslieserung  der  Deserteurs  und  austretenden
Milltairpflichtigen,  unterm  18ten  April  1817  geschlessenen  Convention,  mit  folgenden,
nach  den  Localverhälenissen  erforderlichen  Modisicationen:

a.)  daß  141  .  6.  zu  den  Ablieferungsorten  diesseits  die  Städte  Zwickau  und  Plauen,
jnseits  die  Städte  Greitz  und  Schleit  bestimmce  worden;
b.)  daß  ad  §.  O.  die  diesseitigen  Requifitionen  an  die  Fürstliche  Landesregierung  zu

Greis,  oder,  fo  viel  die  Reussischen  lande  jüngerer  tinie  betrifft,  an  die  Fürstlichen.
Gesetzsammlung  18k.  1.5  1