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Wegfall kommen dürfte“, und auch Schall!) meint, dass bei
Staatsbahnen eine Transportsteuer einfacher durch Erhöhung
der Tarife erfolgen könnte.
Uns will hingegen scheinen, dass die Transportsteuer auch
im: Rahmen des Staatsbahnsystemes eine Funktion zu erfüllen
vermag, welche sie geeignet erscheinen lässt, die angestrebte
Unabhängigkeit der allgemeinen Finanzverwaltung
von der Eisenbahnverwaltung herzustellen.
Die Lage der Finanzen der europäischen Staaten, ob sie
nun heute günstig oder ungünstig durch das Eisenbahnwesen
beeinflusst wird, kann auf die Dauer nicht darauf verzichten,
die Eisenbahnen zu den allgemeinen Finanzbedürfnissen in
systematischer Weise heranzuziehen. Dass die Voraussetzungen
hierzu vorhanden sind, zeigt sich ja in glänzender Weise bei
den preussischen Staatsbahnen, welche ihre Prosperität der Erkenntnis
verdanken, dass der finanzielle Erfolg der Eisenbahnen
eines Landes erst in zweiter Linie durch die Tarifpolitik
beeinflusst werden kann, hingegen die dem Staatsbahnsysteme
eigentümliche Einheitlichkeit der Verwaltung als
die erste Voraussetzung für eine naturgemässe Entwicklung
des Verkehres anzusehen ist. Die Eisenbahnen können im
Staatshaushalte aber nur dann eine unangefochtene Stellung
einnehmen, wenn das Interesse des Fiskus in einer von
dem schwankenden Erträgnisse der Staatsbahnen weniger
abhängigen Weise gewahrt wird. Die Annahme, dass ein
solcher Zustand in denjenigen Staaten, welche das Staatsbahnsystem
eingeführt haben, durch Tariferhöhungen herbeigeführt
werden könnte, beruht jedoch auf Voraussetzungen,
welche, wie uns scheint, der Eigenthümlichkeit des Eisenbahnbetriebes
nicht Rechnung tragen. Was nützen Tariferhöhungen,
wenn die Ausgaben der Eisenbahnverwaltung sich der Ein-Hussnahme
der Staatsverwaltung entziehen. Beobachtet man
z. B. die Resultate der Schlussrechnungen der ungarischen
Staatsbahnen, so gelangt man zu dem Ergebnisse, dass die im
») a.a. 0.8. 518.