Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 934 20 
Die Gebühren der Gerichte werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, welche in den 
im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind. 
Soweit in Zustellungs= und Zwangsvollstreckungssachen die Gerichte und die von ihnen 
beauftragten Personen an die Stelle der Gerichtsvollzieher treten, werden die Gebühren, welche nach 
den im Absatz 1 bezeichneten Vorschriften den Gerichtsvollziehern zustehen, in doppeltem Betrage als 
Gerichtsgebühren erhoben. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sind im einfachen Betrage der Sätze der 
in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zu erheben. 
II. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Sie findet Anwendung auf alle 
nach diesem Zeitpunkte fällig werdenden Gerichtskosten mit der Maßgabe, daß in bereits anhängigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen die gesamten Kosten für die Instanz, in welcher sich 
die Sache zu dem erwähnten Zeitpunkte befindet, noch nach der Verfügung vom 28. November 1901 
zu berechnen sind. 
Norderney, den 28. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
Bekanntmachung des Beichs-Kolonialamts, betr. Bestellungen des Biologisch-Land- 
wirtschaftlichen Instituts Kmani, des Cienhardt-Sanatoriums Wugiri und der Kranken- 
häufer in Daressalam und Tanga. 
Vom 18. September 1908. 
Das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut Amani, das Lienhardt-Sanatorium Wugiri und 
die Krankenhäuser in Daressalam und Tanga sind ermächtigt worden, ihren Bedarf an Materialien 
und Geräten im Rahmen der Verfügungssummen unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen, 
betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig 
vom 1. April 1907 (Deutsches Kolonialblatt Nr. 10 vom 15. Mai 1907), selbständig zu beschaffen. 
Ziffer 3 des Abschnitts „Zur Beachtung“ der Vorschriften der Kolonialverwaltung über 
Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen 
Schutzgebiete in Afrika und der Südsee, gültig vom 1. April 1907 (Deutsches Kolonialblatt Nr. 15 
vom 1. August 1907), findet somit auf die Ausschreibungen und Bestellungen des Biologisch-- 
Landwirtschaftlichen Institutes Amani, des Lienhardt-Sanatoriums Wugiri und der Krankenhäufer 
in Daressalam und Tanga keine Anwendung. 
Berlin, den 18. September 1908. 
Reichs-Kolonialamt. 
Verfügung des Reichs-Rolonialamts, betr. Bergbau im Gebiet der Deutschen 
Kolonialgeiellschaft für Südwestafrika. 
Vom 22. September 1908. 
Gemäß §§ 94, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird hiermit bestimmt, daß das Gebiet der Deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, welches im Norden durch den 26. Grad südlicher Breite, im 
Süden durch das nördliche Ufer des Orangeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im 
Osten durch eine 100 km vom Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie be- 
grenzt wird, vom 1. Oktober d. Is. ab der genannten Gesellschaft zur ausschließlichen Aufsuchung 
und Gewinnung von Mineralien bis auf weiteres widerruflich vorbehalten wird, soweit dem nicht 
wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen. 
Berlin, den 22. September 1908. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg.
	        
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